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Document 62019CJ0225

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. November 2020.
    R.N.N.S. und K.A. gegen Minister van Buitenlandse Zaken.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Visakodex der Gemeinschaft – Verordnung (EG) Nr. 810/2009 – Art. 32 Abs. 1 bis 3 – Entscheidung über die Visumverweigerung – Anhang VI – Einheitliches Formblatt – Begründung – Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten – Art. 22 – Verfahren der vorherigen Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten – Einwand gegen die Visumerteilung – Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Visumverweigerung – Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
    Verbundene Rechtssachen C-225/19 und C-226/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:951

    Verbundene Rechtssachen C‑225/19 und C‑226/19

    R. N. N. S.

    und

    K. A.

    gegen

    Minister van Buitenlandse Zaken

    (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem)

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. November 2020

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Visakodex der Gemeinschaft – Verordnung (EG) Nr. 810/2009 – Art. 32 Abs. 1 bis 3 – Entscheidung über die Visumverweigerung – Anhang VI – Einheitliches Formblatt – Begründung – Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten – Art. 22 – Verfahren der vorherigen Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten – Einwand gegen die Visumerteilung – Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Visumverweigerung – Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“

    1. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Visapolitik – Visakodex der Gemeinschaft – Verordnung Nr. 810/2009 – Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung einheitlicher Visa – Visumverweigerung – Grund – Antragsteller, der als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird – Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfang der Begründungspflicht – Umfang der gerichtlichen Überprüfung

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung, Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi, Abs. 2 und 3)

      (vgl. Rn. 42, 43, 45, 46, 48-52, 56 und Tenor)

    2. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Visapolitik – Visakodex der Gemeinschaft – Verordnung Nr. 810/2009 – Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung einheitlicher Visa – Visumverweigerung – Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung – Anwendung der nationalen Verfahrensmodalitäten – Grundsatz der Verfahrensautonomie – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

      (Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 32 Abs. 3)

      (vgl. Rn. 53)

    Zusammenfassung

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine Entscheidung über die Verweigerung eines Schengen-Visums erlässt, muss in dieser Entscheidung den anderen Mitgliedstaat und den auf den Einwand gestützten konkreten Verweigerungsgrund – wobei gegebenenfalls die Gründe für den Einwand zu erläutern sind – angeben

    Ein in seinem Herkunftsland wohnhafter ägyptischer Staatsangehöriger (Rechtssache C‑225/19) und eine in Saudi-Arabien wohnhafte syrische Staatsangehörige (Rechtssache C‑226/19) beantragten beim Minister van Buitenlandse Zaken (Außenminister, Niederlande, im Folgenden: Minister) ein Schengen-Visum ( 1 ), um ihre jeweiligen in den Niederlanden wohnhaften Familienangehörigen besuchen zu können. Ihre Anträge wurden jedoch abgelehnt, was ihnen gemäß dem Visakodex unter Verwendung eines einheitlichen Formblatts ( 2 ) mitgeteilt wurde, das elf Kästchen enthält, wobei das dem herangezogenen Grund entsprechende Kästchen anzukreuzen ist. Dass im vorliegenden Fall das sechste Kästchen angekreuzt wurde, bedeutet, dass die Visa deshalb verweigert wurden, weil die Betroffenen als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft worden waren ( 3 ). Diese Visumverweigerung beruhte auf Einwänden von Ungarn und Deutschland, die von den niederländischen Behörden im Rahmen des im Visakodex vorgesehenen Verfahrens vorher konsultiert worden waren ( 4 ). Jedoch war für die Betroffenen aus dem Formblatt nicht ersichtlich, welche Mitgliedstaaten die Einwände erhoben hatten, welcher der vier möglichen Verweigerungsgründe (Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen) konkret herangezogen worden war und warum sie als eine solche Gefahr eingestuft worden waren.

    Die Betroffenen legten beim Minister eine Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Sie erhoben daraufhin bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Gericht Den Haag, Außenstelle Haarlem, Niederlande), eine Klage ( 5 ), mit der sie geltend machten, dass ihnen kein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werde, da sie diese Entscheidungen inhaltlich nicht anfechten könnten. Dieses Gericht beschloss, sich an den Gerichtshof zu wenden, wobei es zum einen wissen wollte, in welchem Ausmaß eine Entscheidung über die Visumverweigerung begründet werden muss, wenn die Verweigerung auf einen Einwand eines anderen Mitgliedstaats gestützt wird, und zum anderen, ob dieser Verweigerungsgrund Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Ablehnung eines Visumantrags sein kann und welches Ausmaß diese Kontrolle haben muss.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    Als Erstes entscheidet der Gerichtshof, dass ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine Entscheidung über die Verweigerung eines Visums erlassen hat, in dieser Entscheidung den anderen Mitgliedstaat und den auf den Einwand gestützten konkreten Verweigerungsgrund – wobei gegebenenfalls die Gründe für den Einwand näher zu erläutern sind – angeben muss.

    Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Merkmale eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verweigerung eines Visums im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert. Nach diesem Artikel muss der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen können, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe. Des Weiteren weist der Gerichtshof darauf hin, dass die zuständige nationale Behörde, auch wenn die Begründung neben dem sechsten Kästchen des einheitlichen Formblatts vordefiniert ist, verpflichtet ist, in der Rubrik „Anmerkungen“ die erforderlichen Angaben zu machen. Außerdem merkt der Gerichtshof an, dass es ein neues Standardformular gibt, in dem die verschiedenen zuvor unterschiedslos genannten Verweigerungsgründe nunmehr voneinander unterschieden werden ( 6 ).

    Als Zweites entscheidet der Gerichtshof, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine Entscheidung über die Verweigerung eines Visums erlassen hat, die materielle Rechtmäßigkeit des Einwands nicht prüfen können. Deshalb muss der Mitgliedstaat, der die Entscheidung über die Visumverweigerung erlassen hat, in dieser Entscheidung auch angeben, an welche Behörde sich der Antragsteller wenden kann, um die hierfür in dem Mitgliedstaat, der den Einwand erhoben hat, zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in Erfahrung zu bringen.

    Bevor der Gerichtshof zu diesem Ergebnis gelangt, weist er zunächst darauf hin, dass die gerichtliche Kontrolle durch die Gerichte des Mitgliedstaats, der die Entscheidung über die Visumverweigerung erlassen hat, zwar die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zum Gegenstand hat. Die zuständigen nationalen Behörden verfügen bei der Prüfung von Visumanträgen in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen der im Visakodex vorgesehenen Ablehnungsgründe und die Würdigung der relevanten Tatsachen jedoch über einen weiten Beurteilungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle dieses Beurteilungsspielraums beschränkt sich daher auf die Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht und mit keinem offenkundigen Fehler behaftet ist. Insoweit müssen diese Gerichte, wenn die Visumverweigerung damit begründet wird, dass ein anderer Mitgliedstaat einen Einwand gegen die Visumerteilung erhoben hat, die Möglichkeit haben, sich zu vergewissern, dass das nach dem Visakodex vorgesehene Verfahren der vorherigen Konsultation der anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt wurde und, insbesondere, dass der Antragsteller zutreffend als von dem betreffenden Einwand erfasst identifiziert wurde. Zudem müssen diese Gerichte überprüfen können, ob die Verfahrensgarantien wie die Begründungspflicht gewahrt wurden. Dagegen obliegt die Kontrolle der Begründetheit des Einwands eines anderen Mitgliedstaats den nationalen Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats.


    ( 1 ) Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum. Dieses Visum wird von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung (ABl. 2009, L 243, S. 1, im Folgenden: Visakodex) erteilt.

    ( 2 ) Formblatt, das in Anhang VI des Visakodex enthalten ist und auf das in Art. 32 Abs. 2 des Visakodex verwiesen wird.

    ( 3 ) Verweigerungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi des Visakodex.

    ( 4 ) Verfahren der vorherigen Konsultation nach Art. 22 des Visakodex.

    ( 5 ) Rechtsmittel nach Art. 32 Abs. 3 des Visakodex.

    ( 6 ) Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung Nr. 810/2009 (ABl. 2019, L 188, S. 25).

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