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Document 62018TJ0443
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2020 (Auszüge).
Peek & Cloppenburg KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Vogue Peek & Cloppenburg – Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Koexistenz der nationalen geschäftlichen Bezeichnung und der angemeldeten Marke – Abgrenzungsvereinbarung – Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO – Aussetzung des Verwaltungsverfahrens – Art. 70 der Verordnung 2017/1001 – Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625) – Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
Rechtssache T-443/18.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2020 (Auszüge).
Peek & Cloppenburg KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Vogue Peek & Cloppenburg – Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Koexistenz der nationalen geschäftlichen Bezeichnung und der angemeldeten Marke – Abgrenzungsvereinbarung – Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO – Aussetzung des Verwaltungsverfahrens – Art. 70 der Verordnung 2017/1001 – Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625) – Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
Rechtssache T-443/18.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:184
Rechtssache T‑443/18
Peek & Cloppenburg KG
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2020
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Vogue Peek & Cloppenburg – Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Koexistenz der nationalen geschäftlichen Bezeichnung und der angemeldeten Marke – Abgrenzungsvereinbarung – Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO – Aussetzung des Verwaltungsverfahrens – Art. 70 der Verordnung 2017/1001 – Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625) – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde bei den Beschwerdekammern – Aussetzung des Verfahrens – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 20 Abs. 7 Buchst. c und Regel 50 Abs. 1)
(vgl. Rn. 109-111)
Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde bei den Beschwerdekammern – Aussetzung des Verfahrens – Ermessen der Beschwerdekammer – Prima-facie-Prüfung der Erfolgsaussichten einer Feststellungswiderklage
(Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 20 Abs. 7 Buchst. c und Regel 50 Abs. 1)
(vgl. Rn. 113, 115-118, 120)
Zusammenfassung
Mit dem am 13. Mai 2020 ergangenen Urteil Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) (T‑443/18) hat das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), mit der dieses die Eintragung der Marke Vogue Peek & Cloppenburg abgelehnt und den Antrag auf Aussetzung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen hatte, abgewiesen.
Im vorliegenden Fall meldete die Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf), die Klägerin, am 17. Mai 2002 die Wortmarke Vogue Peek & Cloppenburg u. a. für Bekleidungsstücke an. Die Peek & Cloppenburg KG (Hamburg), die Streithelferin, legte auf der Grundlage ihrer deutschen geschäftlichen Bezeichnung Peek & Cloppenburg, die für Bekleidung benutzt wird, Widerspruch ein. Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch statt. Die mit der Beschwerde der Klägerin befasste Beschwerdekammer setzte das Widerspruchsverfahren wegen Parallelverfahren vor dem EUIPO zu Anmeldungen der Wortmarke Peek & Cloppenburg durch die Klägerin zunächst aus. Nach der Zurückweisung der Anmeldungen, die vom Gericht und dem Gerichtshof ( 1 ) bestätigt wurde, wurde das Widerspruchsverfahren zur Marke Vogue Peek & Cloppenburg wieder aufgenommen.
Am 7. Juli 2015 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) die Klägerin anlässlich eines zwischen denselben Parteien zu den deutschen Marken der Klägerin – darunter drei Marken Peek & Cloppenburg – geführten Verfahrens mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil, in die Löschung der Marken einzuwilligen ( 2 ).
Am 30. November 2016 erhob die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) eine Feststellungswiderklage, mit der sie die Feststellung begehrte, dass sie berechtigt sei, aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung abgeleitete Marken anzumelden und in den Gebieten Deutschlands zu benutzen, die ihr durch eine 1990 zwischen den Parteien abgeschlossene Abtretungsvereinbarung zugewiesen worden seien. Sie beantragte beim EUIPO dann eine erneute Aussetzung des Verfahrens.
Mit Entscheidung vom 20. April 2018 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde und den Aussetzungsantrag der Klägerin mit der Begründung zurück, jene habe nicht belegt, dass die Abgrenzungsvereinbarung sie zur Benutzung und Eintragung von Unionsmarken berechtige. Die Beschwerdekammer war außerdem der Auffassung, es fehle an einem Nachweis, dass sich die Widerklage auf das vorliegende Verfahren auswirken würde.
Zur Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens ( 3 ) hat das Gericht hervorgehoben, dass die Feststellung der Beschwerdekammer, die Feststellungswiderklage könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Streithelferin zur Rücknahme ihres Widerspruchs verpflichtet werde, für sich genommen nicht ausreicht, um den Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Auch wenn die von der Klägerin gewünschte Feststellung keine Verpflichtung der Streithelferin zur Rücknahme ihres Widerspruchs zur Folge hat, muss sie nichtsdestoweniger im Rahmen der Abwägung der fraglichen Interessen hinsichtlich des Aussetzungsantrags berücksichtigt werden. Daher hat das Gericht entschieden, dass sich die Beschwerdekammer zu Recht nicht auf diesen Befund beschränkt, sondern auch zu den aus der fraglichen Widerklage zu ziehenden Schlussfolgerungen Stellung genommen hat.
Hierzu hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Prima-facie-Prüfung der Erfolgsaussichten einer Feststellungswiderklage in das der Beschwerdekammer zuerkannte Ermessen fällt und durch das Ziel gerechtfertigt ist, zu verhindern, dass das Instrument der Aussetzung zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden kann. Wenn die Erfolgsaussichten einer solchen Widerklage als gering anzusehen sind, fällt die Abwägung der Interessen der Beteiligten daher zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, unverzüglich eine Entscheidung über den Widerspruch zu erwirken. Das Gericht hat ausgeführt, dass die früheren Entscheidungen der deutschen Gerichte zu den deutschen Peek-&-Cloppenburg-Marken der Klägerin als Grundlage für eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Feststellungswiderklage dienen können. Es ist somit davon ausgegangen, dass die Beschwerdekammer die deutsche Rechtsprechung sowie die Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs zur Eintragung der Unionswortmarken Peek & Cloppenburg bei der Beurteilung des Aussetzungsantrags zu Recht berücksichtigt hatte.
Das Gericht hat folglich entschieden, dass die Beschwerdekammer für die Zurückweisung des Aussetzungsantrags ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler angenommen hat, dass der Inhalt der Feststellungswiderklage beim Landgericht Düsseldorf keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hat und dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr die Abgrenzungsvereinbarung ein Recht auf Benutzung und Eintragung von Unionsmarken verleiht.
( 1 ) Urteile des Gerichts vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg), T‑506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, und Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg), T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM, C‑325/13 P und C‑326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059.
( 2 ) Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2015 (Aktenzeichen I-20 U 24/07).
( 3 ) Nach Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) kann das EUIPO ein Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist. Diese Regel ist gemäß Regel 50 Abs. 1 der Verordnung auf Verfahren vor der Beschwerdekammer anwendbar.