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Document 62018TJ0245

    Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2021.
    Antonio José Benavides Torres gegen Rat der Europäischen Union.
    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela – Einfrieren von Geldern – Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Grundsatz der guten Verwaltung – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Beurteilungsfehler.
    Rechtssache T-245/18.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:447

     Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2021 –
    Benavides Torres/Rat

    (Rechtssache T‑245/18)

    „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela – Einfrieren von Geldern – Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Grundsatz der guten Verwaltung – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Beurteilungsfehler“

    1. 

    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela – Einfrieren von Geldern von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind oder die Rechtsstaatlichkeit untergraben – Mindestanforderungen

    (Art. 296 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Beschluss [GASP] 2017/2074 des Rates in der Fassung des Beschlusses [GASP] 2018/90, Anhang I; Verordnung 2017/2063 des Rates, Anhang IV, und Verordnung 2018/88 des Rates)

    (vgl. Rn. 32-35)

    2. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela – Einfrieren von Geldern von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind oder die Rechtsstaatlichkeit untergraben – Pflicht, in der Begründung einzelfallbezogene und spezifische Gründe für solche Maßnahmen anzugeben – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahmen zu verstehen

    (Art. 296 AEUV; Beschluss [GASP] 2017/2074 des Rates in der Fassung des Beschlusses [GASP] 2018/90, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Anhang I; Verordnung 2017/2063 des Rates, Anhang IV, und Verordnung 2018/88 des Rates)

    (vgl. Rn 36, 39-45)

    3. 

    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela – Einfrieren von Geldern von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind oder die Rechtsstaatlichkeit untergraben – Pflichten des Rates – Mitteilung der den Maßnahmen zugrunde liegenden belastenden Umstände an den Betroffenen und Anspruch auf rechtliches Gehör – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47; Beschluss [GASP] 2018/90 des Rates; Verordnung 2018/88 des Rates)

    (vgl. Rn. 47-50, 52)

    4. 

    Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss [GASP] 2017/2074 des Rates in der Fassung des Beschlusses [GASP] 2018/90, Anhang I; Verordnung 2017/2063 des Rates, Anhang IV, und Verordnung 2018/88 des Rates)

    (vgl. Rn. 63-66, 68)

    5. 

    Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela – Umfang der Kontrolle – Aufnahme von Personen, die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beteiligt sind – Öffentlich zugängliche Unterlagen – Beweiswert

    (Beschluss [GASP] 2017/2074 des Rates in der Fassung des Beschlusses [GASP] 2018/90, Anhang I; Verordnung 2017/2063 des Rates, Anhang IV, und Verordnung 2018/88 des Rates)

    (vgl. Rn. 67)

    6. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela – Einfrieren von Geldern von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind oder die Rechtsstaatlichkeit untergraben – Kriterien – Funktionen, aus denen sich eine Verantwortlichkeit für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung oder die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ergibt – Gegenbeweis – Stellungnahme zur Distanzierung vom Regime – Fehlen – Beurteilungsfehler – Fehlen

    (Beschluss [GASP] 2017/2074 des Rates in der Fassung des Beschlusses [GASP] 2018/90, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Anhang I; Verordnung 2017/2063 des Rates, Anhang IV, und Verordnung 2018/88 des Rates)

    (vgl. Rn. 70, 73, 75-79, 88-91)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. 2018, L 16 I, S. 14) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. 2018, L 16 I, S. 6), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Herr Antonio José Benavides Torres trägt die Kosten.

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