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Document 62018CO0545
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. April 2019.
Verfahren auf Betreiben von DP und Finanzamt Linz.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grundsätze des Unionsrechts – Vorrang – Nationale Regelung, wonach untergeordnete Gerichte der Auslegung übergeordneter Gerichte folgen müssen – Beschränkung der Anrufung übergeordneter Gerichte auf die Beurteilung von Rechtsfragen und von vor den untergeordneten Gerichten erhobenen Klagegründen.
Rechtssache C-545/18.
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. April 2019.
Verfahren auf Betreiben von DP und Finanzamt Linz.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grundsätze des Unionsrechts – Vorrang – Nationale Regelung, wonach untergeordnete Gerichte der Auslegung übergeordneter Gerichte folgen müssen – Beschränkung der Anrufung übergeordneter Gerichte auf die Beurteilung von Rechtsfragen und von vor den untergeordneten Gerichten erhobenen Klagegründen.
Rechtssache C-545/18.
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. April 2019 –
Finanzamt Linz (Österreichische Glücksspielregelung)
(Rechtssache C‑545/18)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grundsätze des Unionsrechts – Vorrang – Nationale Regelung, wonach untergeordnete Gerichte der Auslegung übergeordneter Gerichte folgen müssen – Beschränkung der Anrufung übergeordneter Gerichte auf die Beurteilung von Rechtsfragen und von vor den untergeordneten Gerichten erhobenen Klagegründen“
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Beantwortung der Vorlagefragen ergibt – Umfang der Verpflichtung im Bereich der Grundfreiheiten
(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94)
(vgl. Rn. 19-21, 25-31)
Tenor
Das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Entscheidung vom 16. August 2018 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.