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Document 62018CJ0220

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juli 2018.
    ML.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat – Umfang der Prüfung durch die vollstreckenden Justizbehörden – Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit im Ausstellungsmitgliedstaat – Von den Behörden dieses Mitgliedstaats erteilte Zusicherung.
    Rechtssache C-220/18 PPU.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C‑220/18 PPU

    ML

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat – Umfang der Prüfung durch die vollstreckenden Justizbehörden – Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit im Ausstellungsmitgliedstaat – Von den Behörden dieses Mitgliedstaats erteilte Zusicherung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juli 2018

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Eilvorabentscheidungsverfahren–Voraussetzungen–Person, der die Freiheit entzogen ist–Entscheidung des Rechtsstreits, die sich auf diesen Freiheitsentzug auswirken kann

      (Satzung des Gerichtshofs, Art. 23a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 107)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen–Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten–Übergabe der Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, an die ausstellenden Justizbehörden–Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu achten–Umfang–Grenzen

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4; Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung)

    3. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen–Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten–Art. 15 Abs. 2–Übergabe der Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, an die ausstellenden Justizbehörden–Folgen der Feststellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4; Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung, Art. 15 Abs. 2)

    4. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen–Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten–Übergabe der Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, an die ausstellenden Justizbehörden–Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu achten–Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat–Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung–Prüfung durch die vollstreckende Justizbehörde–Umfang

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4; Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 43-46)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 54-62)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 63-66)

    4.  Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass, wenn die vollstreckende Justizbehörde über Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, deren Richtigkeit das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer aktualisierter Angaben zu überprüfen hat,

      die vollstreckende Justizbehörde das Vorliegen einer echten Gefahr, dass eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ergangen ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfährt, nicht allein aus dem Grund ausschließen kann, dass dieser Person im Ausstellungsmitgliedstaat eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht, die es ihr ermöglicht, ihre Haftbedingungen in Frage zu stellen, wenngleich diese Behörde das Bestehen einer solchen Rechtsschutzmöglichkeit bei der Entscheidung über die Übergabe der betroffenen Person berücksichtigen kann;

      die vollstreckende Justizbehörde nur die Haftbedingungen in den Haftanstalten prüfen muss, in denen die genannte Person nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird;

      die vollstreckende Justizbehörde dazu nur die konkreten und genauen Haftbedingungen der betroffenen Person prüfen muss, die relevant sind, um zu bestimmen, ob diese einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt sein wird;

      die vollstreckende Justizbehörde Informationen berücksichtigen kann, die von anderen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats als der ausstellenden Justizbehörde erteilt worden sind, wie namentlich die Zusicherung, dass die betroffene Person keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt sein wird.

      (vgl. Rn. 117 und Tenor)

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