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Document 62017CO0684

    Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 17. Mai 2018.
    Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und Wise Dialog Bank SpA (Banca Widiba SpA) gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Bildmarke WIDIBA – Zurückweisung der Anmeldung.
    Rechtssache C-684/17 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 17. Mai 2018 –
    Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO

    (Rechtssache C‑684/17 P)

    „Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Bildmarke WIDIBA – Zurückweisung der Anmeldung“

    1. 

    Rechtsmittel–Gründe–Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt–Jederzeitige Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181)

    (vgl. Rn. 3)

    2. 

    Rechtsmittel–Gründe–Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente–Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers–Unzulässigkeit

    (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 4)

    3. 

    Unionsmarke–Beschwerdeverfahren–Klage beim Unionsrichter–Befugnisse des Gerichts–Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen–Erneute Prüfung tatsächlicher Umstände anhand von Beweisen, die nicht zuvor den Stellen des Amtes vorgelegt wurden–Ausschluss

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

    (vgl. Rn. 4)

    4. 

    Unionsmarke–Beschwerdeverfahren–Klage beim Unionsrichter–Änderung des Rechtsstreits, wie er der Beschwerdekammer unterbreitet wurde–Unzulässigkeit

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

    (vgl. Rn. 4)

    5. 

    Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

    (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 4)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    2. 

    Die Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und die Wise Dialog Bank SpA (Banca Widiba SpA) tragen ihre eigenen Kosten.

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