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Document 62017CJ0471

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. September 2018.
    Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hannover.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarif- und Statistiknomenklatur – Tarifierung der Waren – Frittierte Instantnudeln – Unterposition 1902 30 10.
    Rechtssache C-471/17.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑471/17

    Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG

    gegen

    Hauptzollamt Hannover

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarif- und Statistiknomenklatur – Tarifierung der Waren – Frittierte Instantnudeln – Unterposition 19023010“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. September 2018

    Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Frittierte Instantnudeln – Einreihung in die Unterposition 19023010 der Kombinierten Nomenklatur – Kriterien – Begriff der „getrockneten“ Teigwaren

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 927/2012 geänderten Fassung, Anhang I)

    Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass Instantnudelgerichte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Wesentlichen aus einem Block vorgegarter und frittierter Nudeln bestehen, unter die Unterposition 19023010 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

    Dazu ist festzustellen, dass der in der Unterposition 19023010 der KN verwendete Ausdruck „getrocknet“ nicht definiert wird. Der in der Unterposition 19023010 der KN verwendete Begriff „getrocknet“ ist das Partizip Perfekt des Worts „trocknen“, das u. a. „trocken machen“ oder „trocken werden“ bedeutet. Da zur Herstellung von Teigwaren in einem ersten Schritt notwendigerweise Flüssigkeit benötigt wird, können demnach Teigwaren, denen im weiteren Verlauf des Herstellungsprozesses Feuchtigkeit entzogen wird, um sie in einen trockenen Zustand zu überführen, im Allgemeinen als getrocknete Teigwaren angesehen werden. Dagegen ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, mit welchem Verfahren dieser Zustand erreicht wurde. Da sie somit am Ende des Herstellungsprozesses in trockenem Zustand abgepackt wurden, sind sie als „getrocknete“ Teigwaren im Sinne der Unterposition 19023010 der KN anzusehen.

    (vgl. Rn. 38, 40-42, 47 und Tenor)

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