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Document 62017CJ0138

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018.
    Europäische Union gegen Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne SA.
    Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union – Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen entstanden sein soll – Materieller Schaden – Bankbürgschaftskosten – Kausalzusammenhang – Verzugszinsen – Immaterieller Schaden.
    Verbundene Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P.

    Verbundene Rechtssachen C‑138/17 P und C‑146/17 P

    Europäische Union

    gegen

    Gascogne Sack Deutschland GmbH
    und
    Gascogne SA

    „Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union – Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen entstanden sein soll – Materieller Schaden – Bankbürgschaftskosten – Kausalzusammenhang – Verzugszinsen – Immaterieller Schaden“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018

    1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Beweislast

      (Art. 340 Abs. 2 AEUV)

    2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Kosten einer Bankbürgschaft, die durch die Entscheidung eines Unternehmens, die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht zu zahlen, entstanden sind – Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens durch den Unionsrichter im Zusammenhang mit der Klage dieses Unternehmens – Kein unmittelbarer Kausalzusammenhang

      (Art. 340 Abs. 2 AEUV)

    3. Gerichtliches Verfahren – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Angemessene Dauer – Beurteilungskriterien

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2)

    4. Rechtsmittel – Gründe – Gegen einen nichttragenden Urteilsgrund vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Zurückweisung

      (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    5. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Kriterien, die das Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung zugrunde legt, die zur Wiedergutmachung eines Schadens zugesprochen wird – Kontrolle durch den Gerichtshof

    6. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

      (Art. 340 Abs. 2 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 22)

    2.  Der Umstand, dass der Unionsrichter die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in Rechtssachen nicht eingehalten haben soll, in denen es um die Rechtmäßigkeit einer von der Kommission verhängten Geldbuße geht, kann nicht die entscheidende Ursache für den Schaden sein, der dem Unternehmen, das die Klage erhoben hat, durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft in der Weise zwingend wäre, dass ein Unternehmen, das eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird, und sich entschieden hat, eine Bankbürgschaft zu stellen, um dieser Entscheidung nicht sofort nachkommen zu müssen, nicht berechtigt wäre, vor dem Tag der Verkündung des Urteils bezüglich dieser Klage die Geldbuße zu zahlen und die von ihm gestellte Bankbürgschaft aufzuheben.

      Die Aufrechterhaltung einer Bankbürgschaft obliegt aber ebenso wie deren Stellung der freien Entscheidung des betreffenden Unternehmens im Hinblick auf seine finanziellen Interessen. Das Unionsrecht hindert dieses Unternehmen nämlich in keiner Weise daran, die von ihm gestellte Bankbürgschaft jederzeit aufzuheben und die verhängte Geldbuße zu zahlen, wenn es in Anbetracht der Veränderung der Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Stellung der Bürgschaft gegebenen Umständen der Ansicht ist, dass diese Option für das Unternehmen vorteilhafter ist. Dies könnte u. a. dann der Fall sein, wenn der Ablauf des Verfahrens vor dem Unionsrichter das betreffende Unternehmen zu der Annahme veranlasst, dass das Urteil später erlassen werden wird als von ihm ursprünglich in Betracht gezogen und dass folglich die Kosten der Bankbürgschaft höher sein werden als ursprünglich bei der Stellung dieser Bürgschaft von ihm vorgesehen.

      (vgl. Rn. 28, 29, 31)

    3.  Der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, muss beim Gericht selbst eingeklagt werden. Es ist Sache des Gerichts, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen.

      (vgl. Rn. 35)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 45)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 59, 60)

    6.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 67, 68)

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