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Document 62016TJ0679

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Februar 2019.
    Athletic Club gegen Europäische Kommission.
    Staatliche Beihilfen – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Vorzugssteuersatz auf die Einkünfte der zur Inanspruchnahme des Gemeinnützigkeitsstatus berechtigten Vereine – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit – Maßnahme unterhalb der staatlichen Ebene – Selektiver Charakter – Wettbewerbsverzerrung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Änderung einer bestehenden Beihilfe – Begründungspflicht.
    Rechtssache T-679/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Februar 2019 –
    Athletic Club/Kommission

    (Rechtssache T-679/16)

    „Staatliche Beihilfen – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Vorzugssteuersatz auf die Einkünfte der zur Inanspruchnahme des Gemeinnützigkeitsstatus berechtigten Vereine – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit – Maßnahme unterhalb der staatlichen Ebene – Selektiver Charakter – Wettbewerbsverzerrung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Änderung einer bestehenden Beihilfe – Begründungspflicht“

    1. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Beschluss der Kommission zur Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfe – Absicht der innerstaatlichen Behörden, eine De-minimis-Beihilfe nicht zurückzufordern – Unzulässigkeit

    (Art. 263 AEUV)

    (vgl. Rn. 18-23)

    2. 

    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen

    (Art. 107 Abs. 1 und 296 AEUV; Charta der Grundreche der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 28-30)

    3. 

    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen – Ungenaue Formulierung einer Rüge – Unzulässigkeit

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 38-40)

    4. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Steuersonderregelung für ein Unternehmen, die ihm einen Vorteil verschafft – Genauer Betrag der Beihilfen, der nur anhand bestimmter außerhalb dieser Regelung liegender Umstände ermittelt werden kann – Keine Auswirkung

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 53)

    5. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Maßstab für die Feststellung der Selektivität der Maßnahme – Einführung einer durch die Natur und den Aufbau einer allgemeinen Steuerregelung nicht gerechtfertigten Unterscheidung zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 59, 64-67, 70)

    6. 

    Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beihilfe geringen Umfangs auf einem Sektor mit lebhaftem Wettbewerb – Nationaler Profisportsektor

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 76-82)

    7. 

    Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Begriff – Gesetzliche Änderungen mit Auswirkungen auf eine Beihilfenregelung – Qualifizierung als neue Beihilfen – Voraussetzungen

    (Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 794/2004 der Kommission, Art. 4 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 94-96)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 1, 4 und 5 des Beschlusses (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (ABl. 2016, L 357, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Der Athletic Club trägt die Kosten.

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