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Document 62016CO0589

    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Juni 2018.
    Mario Alexander Filippi u. a.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Fehlen ausreichender Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, die eine Beantwortung der Vorlagefrage erforderlich machen – Offensichtliche Unzulässigkeit.
    Rechtssache C-589/16.

    Rechtssache C‑589/16

    Mario Alexander Filippi u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Fehlen ausreichender Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, die eine Beantwortung der Vorlagefrage erforderlich machen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

    Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Juni 2018

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zulässigkeit–Fragen ohne ausreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen ergibt–Offensichtliche Unzulässigkeit

      (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und 94 Buchst. a und c)

    2. Recht der Europäischen Union–Vorrang–Entgegenstehendes nationales Recht–Feststellung dieses Widerspruchs durch ein Urteil des Gerichtshofs–Verpflichtung zur Befolgung unionsrechtswidriger Vorgaben eines übergeordneten Gerichts–Unzulässigkeit

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 17-34)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 35, 36)

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