This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62015TO0274
Alcogroup und Alcodis / Kommission
Alcogroup und Alcodis / Kommission
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 2015 –
Alcogroup und Alcodis/Kommission
(Rechtssache T‑274/15 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Kartelle — Bioethanol- und Ethanolmarkt — Verwaltungsverfahren — Pflicht zur Duldung einer Prüfung — Weigerung, die Ermittlungsmaßnahmen auszusetzen — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Unzulässigkeit“
1. |
Vorläufiger Rechtsschutz — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Rechtsschutzinteresse — Bereits eingetretener Schaden — Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104) (vgl. Rn. 16) |
2. |
Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer bereits vollzogenen Maßnahme — Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104) (vgl. Rn. 17) |
3. |
Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung — Ablehnende Verwaltungsentscheidung — Aussetzung, die die Lage des Antragstellers nicht ändern kann — Kein Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104) (vgl. Rn. 18) |
4. |
Vorläufiger Rechtsschutz — Einstweilige Anordnungen — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen — Unzulässigkeit (Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104) (vgl. Rn. 20‑25) |
Gegenstand
Antrag auf einstweilige Anordnungen, der zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2015) 1769 final der Kommission vom 12. März 2015, gerichtet an Alcogroup sowie an alle Unternehmen, die sie unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, darunter Alcodis, in einem Verfahren nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (AT.40244 – AQUAVIT) sowie ihres Beschlusses vom 8. Mai 2015, gerichtet an Alcogroup im Rahmen der Untersuchungen AT.A0244 – Bioethanol – und AT.A0054 – Oil and Biofuel Markets, und zum anderen darauf abzielt, der Kommission aufzugeben, jede Ermittlungshandlung im Rahmen der Verfahren AT.A0054 und AT.A0244 auszusetzen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |