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Document 62015TO0274

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 2015 –

    Alcogroup und Alcodis/Kommission

    (Rechtssache T‑274/15 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Kartelle — Bioethanol- und Ethanolmarkt — Verwaltungsverfahren — Pflicht zur Duldung einer Prüfung — Weigerung, die Ermittlungsmaßnahmen auszusetzen — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Unzulässigkeit“

    1. 

    Vorläufiger Rechtsschutz — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Rechtsschutzinteresse — Bereits eingetretener Schaden — Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104) (vgl. Rn. 16)

    2. 

    Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer bereits vollzogenen Maßnahme — Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104) (vgl. Rn. 17)

    3. 

    Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung — Ablehnende Verwaltungsentscheidung — Aussetzung, die die Lage des Antragstellers nicht ändern kann — Kein Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104) (vgl. Rn. 18)

    4. 

    Vorläufiger Rechtsschutz — Einstweilige Anordnungen — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen — Unzulässigkeit (Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104) (vgl. Rn. 20‑25)

    Gegenstand

    Antrag auf einstweilige Anordnungen, der zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2015) 1769 final der Kommission vom 12. März 2015, gerichtet an Alcogroup sowie an alle Unternehmen, die sie unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, darunter Alcodis, in einem Verfahren nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (AT.40244 – AQUAVIT) sowie ihres Beschlusses vom 8. Mai 2015, gerichtet an Alcogroup im Rahmen der Untersuchungen AT.A0244 – Bioethanol – und AT.A0054 – Oil and Biofuel Markets, und zum anderen darauf abzielt, der Kommission aufzugeben, jede Ermittlungshandlung im Rahmen der Verfahren AT.A0054 und AT.A0244 auszusetzen

    Tenor

    1. 

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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