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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 62015TO0242

    Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Januar 2017.
    Automobile club des avocats (ACDA) u. a. gegen Europäische Kommission.
    Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Verlängerung der Laufzeit der Konzessionen – Plan zur Verbesserung der Autobahnen in Frankreich – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Vereinigung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-242/15.

    Krājums – vispārīgi

    Rechtssache T‑242/15

    Automobile club des avocats (ACDA) u. a.

    gegen

    Europäische Kommission

    „Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Verlängerung der Laufzeit der Konzessionen – Plan zur Verbesserung der Autobahnen in Frankreich – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Vereinigung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

    Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Januar 2017

    1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung über staatliche Beihilfen – Klage einer Vereinigung, die die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt – Individuelle Betroffenheit – Voraussetzungen

      (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

    2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen oder nicht – Begriff – Gegen diese Rechtsakte zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe – Einrede der Rechtswidrigkeit oder Vorabentscheidungsersuchen zur Überprüfung der Gültigkeit von Rechtsakten mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen

      (Art. 263 Abs. 4 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV)

    1.  Andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung können nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung. Ein Verband, der mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen seiner Mitglieder betraut ist, kann nur in zwei Fällen als von einer abschließenden Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen individuell betroffen angesehen werden: erstens, wenn der ein eigenes Interesse dartun kann, insbesondere weil seine Position als Verhandlungspartner durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, beeinträchtigt worden ist, oder zweitens, wenn seine Mitglieder oder einige von ihnen auch einzeln klagebefugt sind.

      (vgl. Rn. 21, 22)

    2.  Der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV ist vor dem Hintergrund des Ziels dieser Vorschrift zu sehen, das darin besteht, zu verhindern, dass ein Einzelner gezwungen ist, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen. Wenn sich daher ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder einer juristischen Person unmittelbar auswirkt, ohne dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind, bestünde die Gefahr, dass diese Person, wenn sie keinen unmittelbaren Rechtsbehelf zum Unionsrichter einlegen könnte, um die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts mit Verordnungscharakter in Frage stellen zu können, keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz hätte. Eine natürliche oder juristische Person könnte nämlich – obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist – eine gerichtliche Überprüfung desselben erst, nachdem sie gegen die Bestimmungen dieses Rechtsakts verstoßen hat, erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht.

      Dagegen ist eine richterliche Kontrolle gewährleistet, wenn ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Obliegt die Durchführung dieses Rechtsakts den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, können natürliche oder juristische Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten unmittelbar gegen die Durchführungsmaßnahmen klagen und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit des fraglichen Basisrechtsakts berufen. Obliegt diese Durchführung den Mitgliedstaaten, können diese die Gültigkeit der nationalen Durchführungsmaßnahme vor einem nationalen Gericht in Frage stellen und im Rahmen dieses Verfahrens die Ungültigkeit des Basisrechtsakts geltend machen und das Gericht veranlassen, sich gegebenenfalls gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden.

      (vgl. Rn. 38-41)

    Augša