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Document 62015CJ0365

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017.
    Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen gegen Hauptzollamt Bielefeld.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Erstattung von Eingangsabgaben – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) – Art. 241 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Pflicht eines Mitgliedstaats, die Zahlung von Säumniszinsen auch bei Fehlen eines Rechtsbehelfs vor den einzelstaatlichen Gerichten vorzusehen.
    Rechtssache C-365/15.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑365/15

    Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen

    gegen

    Hauptzollamt Bielefeld

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Erstattung von Eingangsabgaben – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) – Art. 241 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Pflicht eines Mitgliedstaats, die Zahlung von Säumniszinsen auch bei Fehlen eines Rechtsbehelfs vor den einzelstaatlichen Gerichten vorzusehen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017

    Eigenmittel der Europäischen Union – Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Von dem Rechtssuchenden zu Unrecht als Einfuhrabgaben entrichtete Beträge, die durch eine ungültige Antidumpingverordnung festgesetzt worden sind – Pflicht, dem Rechtssuchenden, der einen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Beträge hat, diese zu verzinsen

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 241)

    Werden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehören, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, besteht eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen.

    Insoweit ist zwar festzustellen, dass nach Art. 241 Satz 1 des Zollkodex von den Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen sind, wenn sie Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge sowie bei deren Entrichtung gegebenenfalls erhobene Kredit- oder Säumniszinsen erstatten. Diese Bestimmung kann aber als solche nicht bedeuten, dass die einzelstaatliche Regelung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens tatsächlich vorsehen könnte, dass der erstattete Einfuhrabgabenbetrag für den Zeitraum von der Entrichtung dieser Abgaben bis zu ihrer Erstattung nicht zu verzinsen ist. Sowohl aus der Entstehungsgeschichte von Art. 241 des Zollkodex als auch aus dem Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, ergibt sich nämlich, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufgabe der innerstaatlichen Stellen ist, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Nichtigkeit oder der Ungültigkeit einer Verordnung über die Verhängung von Antidumpingzöllen zu ziehen, was zur Folge hätte, dass die gemäß der betreffenden Verordnung gezahlten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet wären und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 67, und vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 25).

    (vgl. Rn. 24-26, 34, 39 und Tenor)

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