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Document 62014TO0619

    Bionorica / Kommission

    Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2015 –

    Bionorica/Kommission

    (Rechtssache T‑619/14)

    „Untätigkeitsklage — Verbraucherschutz — Gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln — Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — Pflanzliche Stoffe — Klagefrist — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit“

    1. 

    Untätigkeitsklage — Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV vor Klageerhebung — Unzulässigkeit (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 20)

    2. 

    Untätigkeitsklage — Aufforderung an das Organ, tätig zu werden — Unverzichtbarkeit — Vor Ablauf der Antwortfrist des Organs erhobene Klage — Unzulässigkeit (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 21)

    3. 

    Untätigkeitsklage — Untätigkeit — Begriff — Nichttätigwerden — Nicht zufriedenstellende Handlung — Nichteinbeziehung (Art. 265 AEUV) (vgl. Rn. 25)

    4. 

    Untätigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Rechtsschutzinteresse — Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses — Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung — Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen — Fehlen — Unzulässigkeit (Art. 265 AEUV) (vgl. Rn. 30-33)

    5. 

    Rechtsangleichung — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel — Verordnung Nr. 1924/2006 — Bedingungen für die Anwendung dieser Angaben — Anwendung von Übergangsmaßnahmen für Angaben, die sich bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1924/2006 im Bewertungsverfahren befanden (Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1 und 28 Abs. 5 und 6) (vgl. Rn. 35-38)

    6. 

    Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Rechtssicherheit — Begriff (vgl. Rn. 51)

    Gegenstand

    Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, da diese es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzuweisen, die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) zu bewerten

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2. 

    Die Bionorica SE trägt die Kosten.

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    Schlüsselwörter
    Verfahrensgegenstand
    Tenor

    Schlüsselwörter

    Untätigkeitsklage – Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV vor Klageerhebung – Unzulässigkeit (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 20)

    2. Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Unverzichtbarkeit – Vor Ablauf der Antwortfrist des Organs erhobene Klage – Unzulässigkeit (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 21)

    3. Untätigkeitsklage – Untätigkeit – Begriff – Nichttätigwerden – Nicht zufriedenstellende Handlung – Nichteinbeziehung (Art. 265 AEUV) (vgl. Rn. 25)

    4. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 265 AEUV) (vgl. Rn. 30-33)

    5. Rechtsangleichung – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Verordnung Nr. 1924/2006 – Bedingungen für die Anwendung dieser Angaben – Anwendung von Übergangsmaßnahmen für Angaben, die sich bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1924/2006 im Bewertungsverfahren befanden (Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1 und 28 Abs. 5 und 6) (vgl. Rn. 35-38)

    6. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Rechtssicherheit – Begriff (vgl. Rn. 51)

    Verfahrensgegenstand

    Gegenstand

    Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, da diese es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzuweisen, die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) zu bewerten

    Tenor

    Tenor

    1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2. Die Bionorica SE trägt die Kosten.

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