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Document 62014TJ0273
Lithomex / OHMI - Glaubrecht Stingel (LITHOFIX)
Lithomex / OHMI - Glaubrecht Stingel (LITHOFIX)
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juni 2015 –
Lithomex/HABM – Glaubrecht Stingel (LITHOFIX)
(Rechtssache T‑273/14)
„Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke LITHOFIX — Ältere nationale und internationale Wortmarke LITHOFIN — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Ähnlichkeit der Waren — Keine Verpflichtung zur Prüfung aller von der älteren Marke erfassten Waren — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
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1. |
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 14, 15, 46) |
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2. |
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Wortmarken LITHOFIX und LITHOFIN (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17, 33, 44, 45, 51) |
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3. |
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 19‑21, 30) |
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4. |
Gemeinschaftsmarke — Einreichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke — Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen — Erfordernisse der Klarheit und der Deutlichkeit — Bestimmung des Schutzumfangs der Marke durch die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 26 Abs. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 2 Abs. 2) (vgl. Rn. 27) |
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5. |
Gemeinschaftsmarke — Verfahrensvorschriften — Widerspruchsverfahren — Nicht rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen und Beweise — Berücksichtigung — Ermessen des Amtes (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76) (vgl. Rn. 37, 38) |
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6. |
Gemeinschaftsmarke — Verfahrensvorschriften — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Widerspruchsverfahren — Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung — Prüfung einer Rechtsfrage von Amts wegen — Voraussetzung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1) (vgl. Rn. 39) |
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7. |
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke — Auswirkung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 50) |
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2014 (Sache R 2280/2012‑5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Glaubrecht Stingel GmbH & Co. KG und der Lithomex ApS
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Lithomex ApS trägt die Kosten. |