Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CO0431

    Griechenland / Kommission

    Rechtssache C‑431/14 P-R

    Hellenische Republik

    gegen

    Europäische Kommission

    „Vorläufiger Rechtsschutz — Rechtsmittel — Antrag auf Aussetzung der Durchführung eines Urteils, mit dem eine Nichtigkeitsklage abgewiesen wird — Antrag, mit dem im Wesentlichen die Aussetzung des Vollzugs des mit dieser Klage angefochtenen Beschlusses begehrt wird — Fumus boni iuris — Staatliche Beihilfen — Außergewöhnliche Umstände infolge der Finanzkrise — Begriff der Beihilfe — Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt — Begründung“

    Leitsätze – Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014

    1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Antrag, der auf die Aussetzung des Vollzugs des im ersten Rechtszug angefochtenen streitigen Beschlusses gerichtet ist – Zulässigkeit

      (Art. 278 AEUV)

    2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

      (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

    3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts – Aussetzung des Vollzugs des vor dem Gericht erfolglos angefochtenen Beschlusses – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Umfang der dem Antragsteller obliegenden Beweislast

      (Art. 278 AEUV)

    4. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Leitlinien – Zwingende Wirkung

      (Art. 107 AEUV und 108 AEUV)

    5. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

      (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1)

    1.  Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts gestellt wird, mit dem die Nichtigkeitsklage gegen einen die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellenden und ihre Rückforderung anordnenden Beschluss der Kommission abgewiesen wurde, ist nicht deshalb unzulässig, weil er auf die Aussetzung dieses Beschlusses gerichtet ist und somit über die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils hinausgeht.

      Denn da das angefochtene Urteil insofern, als mit ihm die Klage in vollem Umfang abgewiesen wurde, einer ablehnenden Entscheidung gleichzusetzen ist, in Bezug auf die eine Aussetzung des Vollzugs, die an der Lage des Antragstellers nichts ändern würde, nur in Ausnahmefällen anzuordnen ist, und da sich die Pflicht zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe aus dem vor dem Gericht angefochtenen Beschluss ergibt, muss der Antrag aufgrund von Erwägungen zum Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für zulässig erklärt werden.

      (vgl. Rn. 16, 17)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 19)

    3.  Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche oder tatsächliche Kontroverse besteht, deren Entscheidung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage dem ersten Anschein nach nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt. Da nämlich der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der Hauptsacheentscheidung sicherzustellen, um Lücken im durch den Gerichtshof gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden, muss sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darauf beschränken, die Begründetheit der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Klagegründe dem ersten Anschein nach zu beurteilen, um festzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klage Erfolg haben wird.

      Dass ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts gestellt wird, mit dem die Nichtigkeitsklage gegen einen die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellenden und ihre Rückforderung anordnenden Beschluss der Kommission abgewiesen wurde, eher auf die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses gerichtet ist als auf die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils, hat Auswirkungen auf die Beurteilung des fumus boni iuris.

      Denn die Aussetzung des Vollzugs des vor dem Gericht angefochtenen Beschlusses lässt sich mit dem Vorbringen gegen das angefochtene Urteil, so stichhaltig es auch sein mag, allein nicht rechtfertigen. Um nachzuweisen, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt ist, muss der Antragsteller zudem dartun können, dass das vor dem Gericht gegen den Beschluss angeführte Vorbringen geeignet ist, die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen, obwohl es bereits von einem Unionsgericht geprüft und als unbegründet angesehen wurde.

      (vgl. Rn. 20-22, 24)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 36, 37)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 45)

    Top

    Rechtssache C‑431/14 P-R

    Hellenische Republik

    gegen

    Europäische Kommission

    „Vorläufiger Rechtsschutz — Rechtsmittel — Antrag auf Aussetzung der Durchführung eines Urteils, mit dem eine Nichtigkeitsklage abgewiesen wird — Antrag, mit dem im Wesentlichen die Aussetzung des Vollzugs des mit dieser Klage angefochtenen Beschlusses begehrt wird — Fumus boni iuris — Staatliche Beihilfen — Außergewöhnliche Umstände infolge der Finanzkrise — Begriff der Beihilfe — Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt — Begründung“

    Leitsätze – Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014

    1. Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung der Durchführung — Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Antrag, der auf die Aussetzung des Vollzugs des im ersten Rechtszug angefochtenen streitigen Beschlusses gerichtet ist — Zulässigkeit

      (Art. 278 AEUV)

    2. Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung der Durchführung — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Kumulativer Charakter — Abwägung sämtlicher betroffener Belange

      (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

    3. Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung der Durchführung — Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts — Aussetzung des Vollzugs des vor dem Gericht erfolglos angefochtenen Beschlusses — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Umfang der dem Antragsteller obliegenden Beweislast

      (Art. 278 AEUV)

    4. Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Ermessen der Kommission — Befugnis zum Erlass von Leitlinien — Zwingende Wirkung

      (Art. 107 AEUV und 108 AEUV)

    5. Staatliche Beihilfen — Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe — Wiederherstellung der früheren Lage — Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — Fehlen

      (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1)

    1.  Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts gestellt wird, mit dem die Nichtigkeitsklage gegen einen die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellenden und ihre Rückforderung anordnenden Beschluss der Kommission abgewiesen wurde, ist nicht deshalb unzulässig, weil er auf die Aussetzung dieses Beschlusses gerichtet ist und somit über die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils hinausgeht.

      Denn da das angefochtene Urteil insofern, als mit ihm die Klage in vollem Umfang abgewiesen wurde, einer ablehnenden Entscheidung gleichzusetzen ist, in Bezug auf die eine Aussetzung des Vollzugs, die an der Lage des Antragstellers nichts ändern würde, nur in Ausnahmefällen anzuordnen ist, und da sich die Pflicht zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe aus dem vor dem Gericht angefochtenen Beschluss ergibt, muss der Antrag aufgrund von Erwägungen zum Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für zulässig erklärt werden.

      (vgl. Rn. 16, 17)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 19)

    3.  Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche oder tatsächliche Kontroverse besteht, deren Entscheidung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage dem ersten Anschein nach nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt. Da nämlich der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der Hauptsacheentscheidung sicherzustellen, um Lücken im durch den Gerichtshof gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden, muss sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darauf beschränken, die Begründetheit der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Klagegründe dem ersten Anschein nach zu beurteilen, um festzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klage Erfolg haben wird.

      Dass ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts gestellt wird, mit dem die Nichtigkeitsklage gegen einen die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellenden und ihre Rückforderung anordnenden Beschluss der Kommission abgewiesen wurde, eher auf die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses gerichtet ist als auf die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils, hat Auswirkungen auf die Beurteilung des fumus boni iuris.

      Denn die Aussetzung des Vollzugs des vor dem Gericht angefochtenen Beschlusses lässt sich mit dem Vorbringen gegen das angefochtene Urteil, so stichhaltig es auch sein mag, allein nicht rechtfertigen. Um nachzuweisen, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt ist, muss der Antragsteller zudem dartun können, dass das vor dem Gericht gegen den Beschluss angeführte Vorbringen geeignet ist, die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen, obwohl es bereits von einem Unionsgericht geprüft und als unbegründet angesehen wurde.

      (vgl. Rn. 20-22, 24)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 36, 37)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 45)

    Top