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Document 62013FJ0054

    CV / EWSA

    URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

    DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

    18. September 2014

    CV

    gegen

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

    „Öffentlicher Dienst — Schadensersatzklage — Administrative Untersuchungen — Disziplinarverfahren — Mobbing“

    Gegenstand:

    Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Verurteilung des Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschusses (EWSA), den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch administrativen Übereifer von Mitgliedern des Personals des EWSA entstanden sein soll

    Entscheidung:

    Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1. Beamtenklage – Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Anfechtungsklage – Grenzen – Schadensersatzantrag, mit dem die Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage umgangen werden soll – Unzulässigkeit

      (Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

    2. Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Fristen – Pflicht der Verwaltung, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden – Beurteilung

      (Beamtenstatut, Anhang IX)

    1.  Eine Partei kann zwar mit einer Schadensersatzklage vorgehen, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, aber sie kann auf diesem Wege nicht die Unzulässigkeit einer Klage umgehen, die sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt. Insbesondere kann ein Beamter, der die ihn beschwerende Maßnahme nicht rechtzeitig im Klagewege angefochten hat, diese Unterlassung nicht durch Erhebung einer Schadensersatzklage heilen und sich dadurch neue Klagefristen verschaffen.

      (vgl. Rn. 31)

      Verweisung auf:

      Gericht erster Instanz: Urteil Burban/Parlament, T‑59/96, EU:T:1997:75, Rn. 26 und 27

    2.  Die Disziplinarbehörden sind nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet, das Disziplinarverfahren mit Umsicht zu betreiben und jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichem Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorzunehmen. Die überlange Dauer eines Disziplinarverfahrens kann somit sowohl auf die Durchführung der vorherigen Verwaltungsuntersuchungen als auch auf das Disziplinarverfahren selbst zurückzuführen sein, denn bei der Frage, ob das Disziplinarverfahren nach seiner Einleitung mit der gebotenen Umsicht betrieben worden ist, spielt es eine Rolle, dass zwischen dem angeblichen Disziplinarvergehen und der Entscheidung, das Disziplinarverfahren einzuleiten, ein mehr oder weniger langer Zeitraum gelegen hat. Schließlich ist die Angemessenheit einer Verfahrensdauer nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere nach den Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, nach der Komplexität der Rechtssache sowie nach dem Verhalten des Klägers und dem der zuständigen Behörden, zu beurteilen.

      (vgl. Rn. 46)

      Verweisung auf:

      Gerichtshof: Urteil Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1968:608, Rn. 29

      Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Andreasen/Kommission, F‑40/05, EU:F:2007:189, und Beschluss CX/Kommission, F‑5/14 R, EU:F:2014:21, Rn. 43

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