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Document 62013CJ0419

    Art & Allposters International

    Rechtssache C‑419/13

    Art & Allposters International BV

    gegen

    Stichting Pictoright

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges Eigentum — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 4 — Verbreitungsrecht — Erschöpfungsregel — Begriff ‚Gegenstand‘ — Übertragung der Abbildung eines geschützten Werks von einem Papierposter auf eine Leinwand — Ersetzung des Trägers — Auswirkung auf die Erschöpfung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Januar 2015

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Auslegung des nationalen Rechts – Ausschluss

      (Art. 267 AEUV)

    2. Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Verbreitungsrecht – Erschöpfung, wenn der Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt – Inverkehrbringen des Werks in der Union nach Änderung des Trägermaterials ohne Zustimmung des Rechtsinhabers – Unanwendbarkeit der Erschöpfungsegel

      (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2001/29, 28. Erwägungsgrund sowie Art. 2 Buchst. a und 4 Abs. 2)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 22)

    2.  Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht anwendbar ist, wenn das Trägermedium einer in der Europäischen Union mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachten Reproduktion eines geschützten Werks, etwa durch Übertragung der Reproduktion von einem Papierposter auf eine Leinwand, ersetzt und sie in ihrer neuen Form erneut in Verkehr gebracht wurde.

      Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich durch die Verwendung der Begriffe „Gegenstand“ und „dieser Gegenstand“ im 28. Erwägungsgrund und in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 den Urhebern die Kontrolle über das erstmalige Inverkehrbringen jedes ihre geistige Schöpfung verkörpernden Gegenstands auf dem Markt der Union geben. Insoweit führt eine Ersetzung des Trägers eines Werks wie die Übertragung einer Abbildung eines Kunstwerks auf einem Papierposter auf eine Leinwand zur Schaffung eines neuen die Abbildung des geschützten Werks verkörpernden Gegenstands, während das Poster als solches nicht mehr existiert. Eine solche Änderung des Vervielfältigungsstücks des geschützten Werks, die das Ergebnis stärker dem Original annähert, kann der Sache nach eine neue Reproduktion dieses Werks im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 darstellen, die vom ausschließlichen Recht des Urhebers erfasst wird und seiner Erlaubnis bedarf.

      Der Umstand, dass die Tinte beim Übertragungsvorgang erhalten bleibt, ändert im Übrigen nichts an der Feststellung, dass der Träger der Abbildung geändert wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob der geänderte Gegenstand als solcher insgesamt gesehen materiell der Gegenstand ist, der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht wurde. Folglich erstreckt sich die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht auf die Verbreitung eines sein Werk verkörpernden Gegenstands, wenn dieser Gegenstand nach seinem erstmaligen Inverkehrbringen in einer Weise verändert wurde, dass er eine neue Reproduktion des Werks darstellt. In einem solchen Fall erschöpft sich das Recht zur Verbreitung des Gegenstands erst, wenn der Erstverkauf dieses neuen Gegenstands oder die erstmalige Übertragung des Eigentums an ihm mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt ist.

      (vgl. Rn. 37, 42, 43, 45, 46, 49 und Tenor)

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    Rechtssache C‑419/13

    Art & Allposters International BV

    gegen

    Stichting Pictoright

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges Eigentum — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 4 — Verbreitungsrecht — Erschöpfungsregel — Begriff ‚Gegenstand‘ — Übertragung der Abbildung eines geschützten Werks von einem Papierposter auf eine Leinwand — Ersetzung des Trägers — Auswirkung auf die Erschöpfung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Januar 2015

    1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Auslegung des nationalen Rechts — Ausschluss

      (Art. 267 AEUV)

    2. Rechtsangleichung — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29 — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft — Verbreitungsrecht — Erschöpfung, wenn der Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt — Inverkehrbringen des Werks in der Union nach Änderung des Trägermaterials ohne Zustimmung des Rechtsinhabers — Unanwendbarkeit der Erschöpfungsegel

      (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2001/29, 28. Erwägungsgrund sowie Art. 2 Buchst. a und 4 Abs. 2)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 22)

    2.  Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht anwendbar ist, wenn das Trägermedium einer in der Europäischen Union mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachten Reproduktion eines geschützten Werks, etwa durch Übertragung der Reproduktion von einem Papierposter auf eine Leinwand, ersetzt und sie in ihrer neuen Form erneut in Verkehr gebracht wurde.

      Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich durch die Verwendung der Begriffe „Gegenstand“ und „dieser Gegenstand“ im 28. Erwägungsgrund und in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 den Urhebern die Kontrolle über das erstmalige Inverkehrbringen jedes ihre geistige Schöpfung verkörpernden Gegenstands auf dem Markt der Union geben. Insoweit führt eine Ersetzung des Trägers eines Werks wie die Übertragung einer Abbildung eines Kunstwerks auf einem Papierposter auf eine Leinwand zur Schaffung eines neuen die Abbildung des geschützten Werks verkörpernden Gegenstands, während das Poster als solches nicht mehr existiert. Eine solche Änderung des Vervielfältigungsstücks des geschützten Werks, die das Ergebnis stärker dem Original annähert, kann der Sache nach eine neue Reproduktion dieses Werks im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 darstellen, die vom ausschließlichen Recht des Urhebers erfasst wird und seiner Erlaubnis bedarf.

      Der Umstand, dass die Tinte beim Übertragungsvorgang erhalten bleibt, ändert im Übrigen nichts an der Feststellung, dass der Träger der Abbildung geändert wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob der geänderte Gegenstand als solcher insgesamt gesehen materiell der Gegenstand ist, der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht wurde. Folglich erstreckt sich die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht auf die Verbreitung eines sein Werk verkörpernden Gegenstands, wenn dieser Gegenstand nach seinem erstmaligen Inverkehrbringen in einer Weise verändert wurde, dass er eine neue Reproduktion des Werks darstellt. In einem solchen Fall erschöpft sich das Recht zur Verbreitung des Gegenstands erst, wenn der Erstverkauf dieses neuen Gegenstands oder die erstmalige Übertragung des Eigentums an ihm mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt ist.

      (vgl. Rn. 37, 42, 43, 45, 46, 49 und Tenor)

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