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Document 62012CJ0497

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C.

    Rechtssache C‑497/12

    Davide Gullotta

    und

    Farmacia di Gullotta Davide & C. Sas

    gegen

    Ministero della Salute

    und

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Diskriminierungsverbot — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Unzulässigkeit“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2015

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen – Unzulässigkeit

      (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94 Buchst. a und c)

    2. Wettbewerb – Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewährt haben – Begründung einer beherrschenden Stellung – Keine automatische Unvereinbarkeit mit Art. 102 AEUV

      (Art. 102 AEUV und Art. 106 Abs. 1 AEUV)

    1.  Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, müssen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie der Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten sein. Wenn die Vorlageentscheidung nicht ermöglicht, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen das nationale Gericht Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht hegt, und keine Angaben enthält, die es dem Gerichtshof ermöglichen würden, dem nationalem Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, damit dieses die Rechtsfrage, mit der es befasst ist, lösen kann, ist die Frage für unzulässig zu erklären, da der Gerichtshof nicht über die für eine zweckdienliche Antwort erforderlichen Angaben verfügt.

      (vgl. Rn. 17, 19-21)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 23)

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