Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CJ0495

    Leitsätze des Urteils

    Court reports – general

    Rechtssache C‑495/12

    Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

    gegen

    Bridport and West Dorset Golf Club Limited

    (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber])

    „Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Befreiungen — Art. 132 Abs. 1 Buchst. m — Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen — Zutritt zu einem Golfplatz — Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu zahlendes Entgelt (‚Greenfee‘) — Ausschluss von der Befreiung — Art. 133 Abs. 1 Buchst. d — Art. 134 Buchst. b — Zusätzliche Einnahmen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013

    1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Geltungsbereich – Ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und für Nichtmitglieder ein System des zeitweiligen Zugangs anbietet – Einbeziehung

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m und Art. 134 Buchst. b)

    2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Ausschluss von der Befreiung – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 133 Abs. 1 Buchst. d)

    1.  Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie Dienstleistungen nicht ausschließt, die darin bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, Nichtmitgliedern als Gast der Einrichtung das Recht gewährt, diesen Platz zu benutzen.

      Der Ausdruck „zusätzliche Einnahmen“ im Sinne von Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 lässt sich nämlich nicht in einer Weise auslegen, die dazu führt, dass der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie nach Maßgabe der Eigenschaft der Empfänger der genannten Dienstleistungen, d. h. danach, ob sie Mitglieder oder Nichtmitglieder sind, beschränkt ist. Dieses Kriterium ist bei der Definition dieser Steuerbefreiung bewusst ausgeschlossen worden.

      Eine Auslegung des Ausdrucks „zusätzliche Einnahmen“, wonach die Greenfees für die Benutzung eines Golfplatzes, die von Nichtmitgliedern einer Einrichtung ohne Gewinnstreben, die diesen Platz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, als Gast gezahlt werden, unter diesen Begriff fallen, da diese Greenfees zusätzlich zu den Einnahmen aus den Beiträgen der Mitglieder dieser Einrichtung eingenommen werden, würde gerade zu einer solchen Beschränkung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 führen.

      (vgl. Randnrn. 29, 30, 32, Tenor 1)

    2.  Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht gestattet, Dienstleistungen, die in der Gewährung des Rechts bestehen, den Golfplatz zu benutzen, den eine mitgliedschaftlich verfasste, ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung betreibt, von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie auszuschließen, wenn diese Dienstleistung an Nichtmitglieder als Gast dieser Einrichtungen erbracht wird.

      Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g, h, i, l, m und n der Richtlinie 2006/112 ist nicht nur im Hinblick auf den Gegenstand der erfassten Umsätze, sondern auch anhand bestimmter Merkmale festgelegt, die die Leistungserbringer erfüllen müssen. Durch die Festlegung der Mehrwertsteuerbefreiungen anhand solcher Merkmale impliziert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer. Daher kann Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der genannten Richtlinie nicht in einer Weise ausgelegt werden, die es erlaubt, den Unterschied zwischen den Wettbewerbsbedingungen zu beseitigen, der sich aus den im Unionsrecht vorgesehenen Steuerbefreiungen selbst ergibt, da eine solche Auslegung den Anwendungsbereich dieser Befreiungen in Frage stellen würde.

      (vgl. Randnrn. 36, 37, 39, Tenor 2)

    Top

    Rechtssache C‑495/12

    Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

    gegen

    Bridport and West Dorset Golf Club Limited

    (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber])

    „Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Befreiungen — Art. 132 Abs. 1 Buchst. m — Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen — Zutritt zu einem Golfplatz — Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu zahlendes Entgelt (‚Greenfee‘) — Ausschluss von der Befreiung — Art. 133 Abs. 1 Buchst. d — Art. 134 Buchst. b — Zusätzliche Einnahmen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013

    1. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Befreiungen — In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen — Geltungsbereich — Ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und für Nichtmitglieder ein System des zeitweiligen Zugangs anbietet — Einbeziehung

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m und Art. 134 Buchst. b)

    2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Befreiungen — In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen — Ausschluss von der Befreiung — Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 133 Abs. 1 Buchst. d)

    1.  Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie Dienstleistungen nicht ausschließt, die darin bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, Nichtmitgliedern als Gast der Einrichtung das Recht gewährt, diesen Platz zu benutzen.

      Der Ausdruck „zusätzliche Einnahmen“ im Sinne von Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 lässt sich nämlich nicht in einer Weise auslegen, die dazu führt, dass der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie nach Maßgabe der Eigenschaft der Empfänger der genannten Dienstleistungen, d. h. danach, ob sie Mitglieder oder Nichtmitglieder sind, beschränkt ist. Dieses Kriterium ist bei der Definition dieser Steuerbefreiung bewusst ausgeschlossen worden.

      Eine Auslegung des Ausdrucks „zusätzliche Einnahmen“, wonach die Greenfees für die Benutzung eines Golfplatzes, die von Nichtmitgliedern einer Einrichtung ohne Gewinnstreben, die diesen Platz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, als Gast gezahlt werden, unter diesen Begriff fallen, da diese Greenfees zusätzlich zu den Einnahmen aus den Beiträgen der Mitglieder dieser Einrichtung eingenommen werden, würde gerade zu einer solchen Beschränkung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 führen.

      (vgl. Randnrn. 29, 30, 32, Tenor 1)

    2.  Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht gestattet, Dienstleistungen, die in der Gewährung des Rechts bestehen, den Golfplatz zu benutzen, den eine mitgliedschaftlich verfasste, ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung betreibt, von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie auszuschließen, wenn diese Dienstleistung an Nichtmitglieder als Gast dieser Einrichtungen erbracht wird.

      Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g, h, i, l, m und n der Richtlinie 2006/112 ist nicht nur im Hinblick auf den Gegenstand der erfassten Umsätze, sondern auch anhand bestimmter Merkmale festgelegt, die die Leistungserbringer erfüllen müssen. Durch die Festlegung der Mehrwertsteuerbefreiungen anhand solcher Merkmale impliziert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer. Daher kann Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der genannten Richtlinie nicht in einer Weise ausgelegt werden, die es erlaubt, den Unterschied zwischen den Wettbewerbsbedingungen zu beseitigen, der sich aus den im Unionsrecht vorgesehenen Steuerbefreiungen selbst ergibt, da eine solche Auslegung den Anwendungsbereich dieser Befreiungen in Frage stellen würde.

      (vgl. Randnrn. 36, 37, 39, Tenor 2)

    Top