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Document 62011CJ0420

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-420/11

    Jutta Leth

    gegen

    Republik Österreich, Land Niederösterreich

    (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

    „Umwelt — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Genehmigung eines solchen Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung — Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung — Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch — Einbeziehung des Schutzes Einzelner gegen Vermögensschäden“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2013

    1. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschrift, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist – Autonome und einheitliche Auslegung

    2. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Auslegung – Bewertung der Auswirkungen eines Projekts auf den Wert von Sachgütern – Ausschluss – Vermögensschäden, die unmittelbar durch die Umweltauswirkungen eines Projekts verursacht werden – Einbeziehung in den Schutzzweck der Richtlinie – Fehlen der Umweltverträglichkeitsprüfung – Unterlassen, das als solches keinen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens verleiht, der einem Einzelnen durch die von den Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts verursachte Minderung des Wertes seiner Liegenschaft entstanden ist – Entschädigung, die von der Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts in diesem Bereich abhängt – Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung der Einhaltung der genannten Anforderungen

      (Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinien 97/11 und 2003/35, Art. 3)

    3. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen – Unterlassung der Prüfung – Verpflichtung der Behörden, dem abzuhelfen – Umfang – Anwendung der nationalen Verfahrensvorschriften – Grenzen

      (Art. 4 Abs. 3 EUV; Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinien 97/11 und 2003/35)

    4. Recht der Europäischen Union – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat – Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens – Voraussetzungen – Entschädigungsmodalitäten – Anwendung des nationalen Rechts – Grenzen

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 24)

    2.  Art. 3 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11 und 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.

      Was den Anspruch auf Ersatz solcher Schäden angeht, verleiht nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Wertes seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch letztlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.

      (vgl. Randnrn. 30, 36, 47, 48 und Tenor)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 37-39)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 40-43)

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    Rechtssache C-420/11

    Jutta Leth

    gegen

    Republik Österreich, Land Niederösterreich

    (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

    „Umwelt — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Genehmigung eines solchen Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung — Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung — Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch — Einbeziehung des Schutzes Einzelner gegen Vermögensschäden“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2013

    1. Recht der Europäischen Union — Auslegung — Vorschrift, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist — Autonome und einheitliche Auslegung

    2. Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 85/337 — Auslegung — Bewertung der Auswirkungen eines Projekts auf den Wert von Sachgütern — Ausschluss — Vermögensschäden, die unmittelbar durch die Umweltauswirkungen eines Projekts verursacht werden — Einbeziehung in den Schutzzweck der Richtlinie — Fehlen der Umweltverträglichkeitsprüfung — Unterlassen, das als solches keinen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens verleiht, der einem Einzelnen durch die von den Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts verursachte Minderung des Wertes seiner Liegenschaft entstanden ist — Entschädigung, die von der Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts in diesem Bereich abhängt — Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung der Einhaltung der genannten Anforderungen

      (Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinien 97/11 und 2003/35, Art. 3)

    3. Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 85/337 — Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen — Unterlassung der Prüfung — Verpflichtung der Behörden, dem abzuhelfen — Umfang — Anwendung der nationalen Verfahrensvorschriften — Grenzen

      (Art. 4 Abs. 3 EUV; Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinien 97/11 und 2003/35)

    4. Recht der Europäischen Union — Dem Einzelnen verliehene Rechte — Verletzung durch einen Mitgliedstaat — Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens — Voraussetzungen — Entschädigungsmodalitäten — Anwendung des nationalen Rechts — Grenzen

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 24)

    2.  Art. 3 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11 und 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.

      Was den Anspruch auf Ersatz solcher Schäden angeht, verleiht nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Wertes seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch letztlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.

      (vgl. Randnrn. 30, 36, 47, 48 und Tenor)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 37-39)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 40-43)

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