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Document 62011CJ0073

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-73/11 P

    Frucona Košice a.s.

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Erlass von 65 % einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Kriterium des privaten Gläubigers — Grenzen der gerichtlichen Überprüfung — Ersetzung der Begründung in der streitigen Entscheidung durch die eigene Begründung des Gerichts — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verfälschung von Beweisen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Januar 2013

    1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahme, die die Belastungen eines Unternehmens vermindert – Einbeziehung

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Erlass der Schulden eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens durch öffentliche Einrichtungen – Einem Vergleichsverfahren unterworfenes Unternehmen – Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers – Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzverfahrens

      (Art. 107 AEUV)

    3. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Kriterium des privaten Gläubigers – Komplexe wirtschaftliche Beurteilung – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    4. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Auslegung der Begründung eines Verwaltungsakts – Grenzen

      (Art. 263 AEUV und 264 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 68, 69)

    2.  Gewährt ein öffentlicher Gläubiger einem Unternehmen Zahlungserleichterungen für eine ihm von diesem geschuldete Forderung, fällt dies nicht unter den Begriff „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wird, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, erhalten könnte. Dieses Beurteilungskriterium des privaten Gläubigers gehört, wenn es anwendbar ist, zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer solchen Beihilfe festzustellen. Die Kommission hat deshalb eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Gläubiger hätte erhalten können. Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann.

      Bei der Beurteilung der Maßnahme, die den Erlass einer Steuerschuld eines einem Vergleichsverfahren unterworfenen Unternehmens betrifft, hat die Kommission zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie die örtliche Steuerbehörde, insbesondere zwischen dem Vergleichsvorschlag des klagenden Unternehmens und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren zu wählen hat, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen. Um zu ermitteln, welches der beiden Verfahren die günstigste Alternative ist, muss ein solcher Gläubiger folglich die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren beurteilen. Bei dem Vergleichs- und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren handelt es sich jedoch, da dadurch die Erlangung der geschuldeten Beträge hinausgeschoben wird und daher ihr Wert beeinträchtigt werden kann, um Gesichtspunkte, die den Entscheidungsprozess des privaten Gläubigers nicht unwesentlich beeinflussen können.

      Infolgedessen hat die Kommission bei ihrer Beurteilung solcher Maßnahmen im Hinblick auf das Kriterium des privaten Gläubigers die insbesondere zur Dauer eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens verfügbaren Informationen zu berücksichtigen.

      (vgl. Randnrn. 70, 71, 73, 78-82, 86, 100)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 74-76)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 87-90)

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    Rechtssache C-73/11 P

    Frucona Košice a.s.

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Erlass von 65 % einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Kriterium des privaten Gläubigers — Grenzen der gerichtlichen Überprüfung — Ersetzung der Begründung in der streitigen Entscheidung durch die eigene Begründung des Gerichts — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verfälschung von Beweisen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Januar 2013

    1. Staatliche Beihilfen — Begriff — Maßnahme, die die Belastungen eines Unternehmens vermindert — Einbeziehung

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    2. Staatliche Beihilfen — Begriff — Erlass der Schulden eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens durch öffentliche Einrichtungen — Einem Vergleichsverfahren unterworfenes Unternehmen — Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers — Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzverfahrens

      (Art. 107 AEUV)

    3. Staatliche Beihilfen — Prüfung durch die Kommission — Kriterium des privaten Gläubigers — Komplexe wirtschaftliche Beurteilung — Gerichtliche Überprüfung — Grenzen

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    4. Nichtigkeitsklage — Zuständigkeit des Unionsrichters — Auslegung der Begründung eines Verwaltungsakts — Grenzen

      (Art. 263 AEUV und 264 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 68, 69)

    2.  Gewährt ein öffentlicher Gläubiger einem Unternehmen Zahlungserleichterungen für eine ihm von diesem geschuldete Forderung, fällt dies nicht unter den Begriff „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wird, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, erhalten könnte. Dieses Beurteilungskriterium des privaten Gläubigers gehört, wenn es anwendbar ist, zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer solchen Beihilfe festzustellen. Die Kommission hat deshalb eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Gläubiger hätte erhalten können. Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann.

      Bei der Beurteilung der Maßnahme, die den Erlass einer Steuerschuld eines einem Vergleichsverfahren unterworfenen Unternehmens betrifft, hat die Kommission zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie die örtliche Steuerbehörde, insbesondere zwischen dem Vergleichsvorschlag des klagenden Unternehmens und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren zu wählen hat, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen. Um zu ermitteln, welches der beiden Verfahren die günstigste Alternative ist, muss ein solcher Gläubiger folglich die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren beurteilen. Bei dem Vergleichs- und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren handelt es sich jedoch, da dadurch die Erlangung der geschuldeten Beträge hinausgeschoben wird und daher ihr Wert beeinträchtigt werden kann, um Gesichtspunkte, die den Entscheidungsprozess des privaten Gläubigers nicht unwesentlich beeinflussen können.

      Infolgedessen hat die Kommission bei ihrer Beurteilung solcher Maßnahmen im Hinblick auf das Kriterium des privaten Gläubigers die insbesondere zur Dauer eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens verfügbaren Informationen zu berücksichtigen.

      (vgl. Randnrn. 70, 71, 73, 78-82, 86, 100)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 74-76)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 87-90)

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