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Document 62011CJ0015

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union – Beitrittsakte von 2005 – Bulgarien – Zugang bulgarischer Studenten zum Arbeitsmarkt während des Übergangszeitraums – Restriktivere Bedingungen als die in der Richtlinie 2004/114 vorgesehenen Bedingungen – Unzulässigkeit

    (Beitrittsakte von 2005, Anhang VI, Punkt 1 Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 14; Richtlinie 2004/114 des Rates)

    2. Rechtsangleichung – Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst – Richtlinie 2004/114 – Nationale Rechtsvorschrift, die vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine systematische Prüfung des Arbeitsmarkts verlangt – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2004/114 des Rates, Art. 17)

    Leitsätze

    1. Anhang VI Punkt 1 Nr. 14 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union ist dahin auszulegen, dass die Bedingungen für den Zugang bulgarischer Studenten zum Arbeitsmarkt ab dem 12. Januar 2007 und bis zum Ende des in Punkt 1 Nr. 2 Abs. 1 dieses Anhangs VI vorgesehenen Übergangszeitraums nicht restriktiver sein dürfen als die in der Richtlinie 2004/114 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Bedingungen.

    Bulgarische Staatsangehörige hatten nämlich nach dem Ende der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 2004/114 gesetzten Frist, d. h. seit dem 12. Januar 2007, Anspruch darauf, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt zu Bedingungen gewährt wurde, die nicht restriktiver waren als die in der Richtlinie 2004/114 für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Bedingungen. Ist einem Studenten, der Angehöriger eines Drittstaats ist, der Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats nach den in der Richtlinie 2004/114 vorgesehenen Modalitäten zu gewähren, so muss folglich einem bulgarischen Studenten ein solcher Zugang zu mindestens ebenso günstigen Bedingungen gewährt werden, und zudem muss ihm Vorrang vor dem einem Drittstaat angehörenden Studenten eingeräumt werden.

    (vgl. Randnrn. 31, 35-36, Tenor 1)

    2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass eine systematische Prüfung des Arbeitsmarkts vorzunehmen ist und dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zulässig ist, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die Beschäftigung auszuüben, sieht für bulgarische Staatsangehörige ab dem 12. Januar 2007 und bis zum Ende des im Anhang VI des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union vorgesehenen Übergangszeitraums eine restriktivere Behandlung als die Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/114 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst gewährte Behandlung.

    Eine solche nationale Regelung ist nämlich mit der Richtlinie 2004/114, insbesondere ihrem Art. 17, nicht vereinbar, da im Rahmen dieser Prüfung die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ist, ohne dass es erforderlich wäre, das Vorliegen einer ihre Berücksichtigung rechtfertigenden außergewöhnlichen Situation nachzuweisen.

    Hinsichtlich der Bestimmung der nationalen Regelung, nach der bei Überschreitung der für die Verwaltungsgebiete des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Höchstzahlen an beschäftigten Ausländern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an Drittstaatsangehörige nicht nur von der systematischen Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts, sondern noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, schließt die Richtlinie 2004/114, da sie einer solchen systematischen Prüfung entgegensteht, erst recht darüber hinausgehende nationale Maßnahmen aus.

    (vgl. Randnrn. 43-45, Tenor 2)

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    Rechtssache C-15/11

    Leopold Sommer

    gegen

    Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien

    (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich])

    „Beitritt neuer Mitgliedstaaten — Republik Bulgarien — Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an bulgarische Staatsangehörige von einer Prüfung der Arbeitsmarktlage abhängig macht — Richtlinie 2004/114/EG — Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst“

    Leitsätze des Urteils

    1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union – Beitrittsakte von 2005 – Bulgarien – Zugang bulgarischer Studenten zum Arbeitsmarkt während des Übergangszeitraums – Restriktivere Bedingungen als die in der Richtlinie 2004/114 vorgesehenen Bedingungen – Unzulässigkeit

      (Beitrittsakte von 2005, Anhang VI, Punkt 1 Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 14; Richtlinie 2004/114 des Rates)

    2. Rechtsangleichung – Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst – Richtlinie 2004/114 – Nationale Rechtsvorschrift, die vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine systematische Prüfung des Arbeitsmarkts verlangt – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2004/114 des Rates, Art. 17)

    1.  Anhang VI Punkt 1 Nr. 14 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union ist dahin auszulegen, dass die Bedingungen für den Zugang bulgarischer Studenten zum Arbeitsmarkt ab dem 12. Januar 2007 und bis zum Ende des in Punkt 1 Nr. 2 Abs. 1 dieses Anhangs VI vorgesehenen Übergangszeitraums nicht restriktiver sein dürfen als die in der Richtlinie 2004/114 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Bedingungen.

      Bulgarische Staatsangehörige hatten nämlich nach dem Ende der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 2004/114 gesetzten Frist, d. h. seit dem 12. Januar 2007, Anspruch darauf, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt zu Bedingungen gewährt wurde, die nicht restriktiver waren als die in der Richtlinie 2004/114 für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Bedingungen. Ist einem Studenten, der Angehöriger eines Drittstaats ist, der Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats nach den in der Richtlinie 2004/114 vorgesehenen Modalitäten zu gewähren, so muss folglich einem bulgarischen Studenten ein solcher Zugang zu mindestens ebenso günstigen Bedingungen gewährt werden, und zudem muss ihm Vorrang vor dem einem Drittstaat angehörenden Studenten eingeräumt werden.

      (vgl. Randnrn. 31, 35-36, Tenor 1)

    2.  Eine nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass eine systematische Prüfung des Arbeitsmarkts vorzunehmen ist und dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zulässig ist, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die Beschäftigung auszuüben, sieht für bulgarische Staatsangehörige ab dem 12. Januar 2007 und bis zum Ende des im Anhang VI des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union vorgesehenen Übergangszeitraums eine restriktivere Behandlung als die Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/114 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst gewährte Behandlung.

      Eine solche nationale Regelung ist nämlich mit der Richtlinie 2004/114, insbesondere ihrem Art. 17, nicht vereinbar, da im Rahmen dieser Prüfung die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ist, ohne dass es erforderlich wäre, das Vorliegen einer ihre Berücksichtigung rechtfertigenden außergewöhnlichen Situation nachzuweisen.

      Hinsichtlich der Bestimmung der nationalen Regelung, nach der bei Überschreitung der für die Verwaltungsgebiete des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Höchstzahlen an beschäftigten Ausländern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an Drittstaatsangehörige nicht nur von der systematischen Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts, sondern noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, schließt die Richtlinie 2004/114, da sie einer solchen systematischen Prüfung entgegensteht, erst recht darüber hinausgehende nationale Maßnahmen aus.

      (vgl. Randnrn. 43-45, Tenor 2)

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