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Document 62010CJ0385

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-385/10

    Elenca Srl

    gegen

    Ministero dell'Interno

    (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)

    „Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung — Innenverkleidungen von Kaminen und Rauchabzügen — Fehlende CE-Kennzeichnung — Ausschluss der Vermarktung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2012

    1. Rechtsangleichung – Bauprodukte – Richtlinie 89/106 – Zweck

      (Richtlinie 89/106 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung)

    2. Rechtsangleichung – Bauprodukte – Richtlinie 89/106 – Nationale Vorschrift, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig macht – Unzulässigkeit

      (Art. 34 AEUV und 36 AEUV; Richtlinie 89/106 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung)

    3. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Vorschrift, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig macht – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Gesundheitsschutz – Fehlen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

      (Art. 34 AEUV bis 37 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 15)

    2.  Die Richtlinie 89/106 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig machen.

      Ein Mitgliedstaat kann nämlich nicht automatisch die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Bauprodukt, das nicht unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 fällt und aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, verlangen, damit es in seinem Gebiet vermarktet werden kann. Er kann die Vermarktung lediglich solchen nationalen Vorschriften unterwerfen, die im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere dem in den Art. 34 AEUV und 36 AEUV aufgestellten Grundsatz des freien Warenverkehrs, stehen.

      (vgl. Randnrn. 19, 20 und Tenor 1)

    3.  Die Art. 34 AEUV bis 37 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig machen.

      Eine solche Regelung ist nämlich als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen, weil sie für den Importeur eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellt.

      Eine solche Behinderung kann zwar durch die in Art. 36 AEUV aufgezählten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein. In diesem Zusammenhang ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen gewährleisten wollen und ob es erforderlich ist, die betreffenden Produkte bei ihrer Verwendung zu überwachen, doch ist eine Regelung, die die Vermarktung von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in den Verkehr gebrachten Produkten im Inland automatisch völlig verbietet, wenn diese Produkte keine CE-Kennzeichnung tragen, mit dem nach dem Unionsrecht geltenden Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.

      (vgl. Randnrn. 22, 26, 28, 30 und Tenor 2)

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    Rechtssache C-385/10

    Elenca Srl

    gegen

    Ministero dell'Interno

    (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)

    „Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung — Innenverkleidungen von Kaminen und Rauchabzügen — Fehlende CE-Kennzeichnung — Ausschluss der Vermarktung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2012

    1. Rechtsangleichung — Bauprodukte — Richtlinie 89/106 — Zweck

      (Richtlinie 89/106 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung)

    2. Rechtsangleichung — Bauprodukte — Richtlinie 89/106 — Nationale Vorschrift, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig macht — Unzulässigkeit

      (Art. 34 AEUV und 36 AEUV; Richtlinie 89/106 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung)

    3. Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Nationale Vorschrift, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig macht — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Gesundheitsschutz — Fehlen — Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

      (Art. 34 AEUV bis 37 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 15)

    2.  Die Richtlinie 89/106 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig machen.

      Ein Mitgliedstaat kann nämlich nicht automatisch die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Bauprodukt, das nicht unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 fällt und aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, verlangen, damit es in seinem Gebiet vermarktet werden kann. Er kann die Vermarktung lediglich solchen nationalen Vorschriften unterwerfen, die im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere dem in den Art. 34 AEUV und 36 AEUV aufgestellten Grundsatz des freien Warenverkehrs, stehen.

      (vgl. Randnrn. 19, 20 und Tenor 1)

    3.  Die Art. 34 AEUV bis 37 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig machen.

      Eine solche Regelung ist nämlich als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen, weil sie für den Importeur eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellt.

      Eine solche Behinderung kann zwar durch die in Art. 36 AEUV aufgezählten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein. In diesem Zusammenhang ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen gewährleisten wollen und ob es erforderlich ist, die betreffenden Produkte bei ihrer Verwendung zu überwachen, doch ist eine Regelung, die die Vermarktung von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in den Verkehr gebrachten Produkten im Inland automatisch völlig verbietet, wenn diese Produkte keine CE-Kennzeichnung tragen, mit dem nach dem Unionsrecht geltenden Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.

      (vgl. Randnrn. 22, 26, 28, 30 und Tenor 2)

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