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Document 62010CJ0149

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Reichweite

    2. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Elternurlaub – Richtlinie 96/34

    (Richtlinie 96/34 des Rates in der durch die Richtlinie 97/75 geänderten Fassung, Anhang, § 2 Nr. 1)

    3. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Elternurlaub – Richtlinie 96/34

    (Richtlinie 96/34 des Rates in der durch die Richtlinie 97/75 geänderten Fassung, Anhang, § 2 Nr. 1)

    Leitsätze

    1. Da die Rahmenvereinbarung, die aus einem aufgrund des Abkommens über die Sozialpolitik geführten Dialog zwischen Sozialpartnern auf europäischer Ebene hervorgegangen ist, gemäß Art. 4 Abs. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik durch eine Richtlinie des Rates durchgeführt wurde, wodurch sie integraler Bestandteil dieser Richtlinie geworden ist, unterscheidet sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Rahmenvereinbarung nicht von seiner allgemeinen Zuständigkeit für die Auslegung anderer in Richtlinien enthaltener Bestimmungen.

    (vgl. Randnrn. 25-26)

    2. Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung in der durch die Richtlinie 97/75 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er einem Kind ein individuelles Recht auf Elternurlaub verleiht. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung als auch aus ihrem Zweck.

    (vgl. Randnrn. 32, 40, Tenor 1)

    3. Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung in der durch die Richtlinie 97/75 geänderten Fassung ist nicht dahin auszulegen, dass die Geburt von Zwillingen ein Recht auf eine der Zahl der geborenen Kinder entsprechende Zahl von Elternurlauben eröffnet. Im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung verpflichtet dieser Paragraf den nationalen Gesetzgeber jedoch, ein System des Elternurlaubs zu schaffen, das entsprechend der im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation Eltern von Zwillingen eine Behandlung gewährleistet, die ihren besonderen Bedürfnissen gebührend Rechnung trägt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob die nationale Regelung diesem Erfordernis entspricht, und diese nationale Regelung gegebenenfalls so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen.

    Die Rahmenvereinbarung stellt nur Mindestanforderungen auf. Die Festlegung der Voraussetzungen und der Modalitäten des Elternurlaubs steht vollkommen im Ermessen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Ermessens spezielle Vorschriften für den Fall aufeinanderfolgender Geburten von Kindern vorsehen sowie andere geeignete Maßnahmen erlassen können, um den besonderen Bedürfnissen von Eltern von Zwillingen gerecht zu werden, wie eine materielle Unterstützung, z. B. in der Form eines Anspruchs auf Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen, oder eine finanzielle Unterstützung, etwa in der Form spezieller Leistungen, die eine freie Wahl der Art der Betreuung ermöglichen.

    (vgl. Randnrn. 69-70, 73-75, Tenor 2)

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