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Document 62009CJ0404

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen – Kohletagebauprojekte

    (Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung, Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3)

    2. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Kohletagebauprojekte in einem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe eines Gebiets, das gemäß der Richtlinie 79/409 als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde

    (Richtlinien des Rates 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung und Richtlinie 92/43, Art. 6 Abs. 2 bis 4 und 7)

    3. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Kohletagebauprojekte in einem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe eines Gebiets, das gemäß der Richtlinie 79/409 als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde

    (Richtlinien des Rates 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung und Richtlinie 92/43, Art. 6 Abs. 2 bis 4 und 7)

    4. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Kohletagebauprojekte in einem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung

    (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 2; Entscheidung der Kommission 2004/813)

    Leitsätze

    1. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung, wenn er den Tagebau ohne eine Prüfung, die es erlauben würde, die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen der bestehenden Tagebauprojekte in geeigneter Weise zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten, genehmigt, außer, was eine dieser Gruben in Bezug auf den Braunbären (Ursus arctos) angeht.

    (vgl. Randnr. 197, Tenor 1)

    2. Ein Mitgliedstaat verstößt ab dem Zeitpunkt der Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung in Bezug auf dieses Gebiet gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, wenn er den Tagebau in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe des betroffenen Gebiets genehmigt, ohne die möglichen Auswirkungen dieses Projekts in geeigneter Weise zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses – trotz des mit ihm für das Auerhuhn (Tetrao urogallus), eines der Schutzgüter, aufgrund deren das Gebiet als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos – mangels Alternative durchgeführt werden kann, und wenn er der Kommission nur die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 mitteilt.

    (vgl. Randnr. 197, Tenor 2)

    3. Ein Mitgliedstaat verstößt ab dem Zeitpunkt der Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung in Bezug auf dieses Gebiet gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, wenn er nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen des Auerhuhns, dessen Vorkommen in dem betroffenen Gebiet der Grund für die Ausweisung dieses besonderen Schutzgebiets war, durch Tagebaugruben in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets zu verhindern.

    (vgl. Randnr. 197, Tenor 2)

    4. Ein Mitgliedstaat verstößt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung 2004/813 gemäß der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region in Bezug auf ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der genannten Richtlinie, wenn er nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen der Arten durch bestimmte Gruben in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets verhindert.

    (vgl. Randnr. 197, Tenor 3)

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