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Document 62008CJ0215

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsangleichung – Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – Richtlinie 85/577

    (Richtlinie 85/577 des Rates, Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und 2)

    2. Rechtsangleichung – Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – Richtlinie 85/577

    (Richtlinie 85/577 des Rates, Art. 5 Abs. 2)

    Leitsätze

    1. Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen Vertrag anwendbar, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher während eines Besuchs in seinem Haus, um den der Verbraucher nicht gebeten hatte, geschlossen worden ist und der den Beitritt dieses Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.

    (vgl. Randnrn. 28, 34, Tenor 1)

    2. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht einer nationalen Regel nicht entgegen, die besagt, dass im Fall des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.

    So steht zwar außer Zweifel, dass die Richtlinie dem Verbraucherschutz dient, doch bedeutet das gleichwohl nicht, dass dieser Schutz absolut ist. Daher gelten, wie sich sowohl aus Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen. Was insbesondere die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts angeht, bewirkt zwar die Anzeige des Widerrufs sowohl für den Verbraucher als auch für den Gewerbetreibenden eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation. Dennoch schließt es die Richtlinie keineswegs aus, dass der Verbraucher in ganz bestimmten Fällen Verpflichtungen gegenüber dem Gewerbetreibenden haben kann und gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben.

    (vgl. Randnrn. 44-45, 50, Tenor 2)

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