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Document 62006TJ0134

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

    2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

    Leitsätze

    1. Zwischen der für „Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Jahrbücher“ in Klasse 16 des Nizzaer Abkommens angemeldeten Gemeinschaftswortmarke PAGESJAUNES.COM und der in Frankreich für die gleichen Waren eingetragenen älteren Marke LES PAGES JAUNES besteht für den französischen Durchschnittsverbraucher Verwechslungsgefahr, da die in Frage stehenden Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen sowohl visuell und klanglich als auch begrifflich ähnlich sind. Die französischen Verbraucher könnten daher denken, dass die Anmeldemarke PAGESJAUNES.COM die Internetversion des Papierverzeichnisses der Marke LES PAGES JAUNES sei und dass folglich beide Produkte vom selben Unternehmen angeboten würden.

    (vgl. Randnrn. 64, 72)

    2. Auch wenn im Rahmen der Prüfung eines Widerspruchs, den der Inhaber der älteren Marke gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erhoben hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen ist, stellt diese nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein.

    (vgl. Randnr. 70)

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