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Document 62006TJ0026
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Beweislast des Unternehmens für eine Distanzierung von den Sitzungsbeschlüssen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 39-42, 47-48)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Bemessung der von dem gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen zu zahlenden Geldbuße – Während der Zuwiderhandlung mehrfach veräußertes Unternehmen – Zeitliche Aufeinanderfolge mehrerer Muttergesellschaften (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 69-72)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 80-82)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 3) (vgl. Randnrn. 92-94)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, die zu der als Unternehmen auftretenden wirtschaftlichen Einheit gehören (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 5) (vgl. Randnrn. 112-113, 115, 145)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gesamtbetrag der Geldbußen, den das Gesamtvolumen des relevanten Marktes übersteigt – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 143-145)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005)4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Trioplast Wittenheim SA trägt die Kosten.