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Document 62006TJ0008

    Leitsätze des Urteils

    Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 — FAB/Kommission

    (Rechtssache T-8/06)

    „Staatliche Beihilfen — Digitales terrestrisches Fernsehen — Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB-T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden — Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Nichtigkeitsklage — Begriff der staatlichen Beihilfe — Staatliche Mittel — Ausgleich, der die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellt — Beihilfe zur Förderung der Kultur — Berechtigtes Vertrauen“

    1. 

    Staatliche Beihilfen — Begriff — Beihilfe zugunsten der privaten Rundfunkanbieter für die Umstellung auf das digitale terrestrische Rundfunknetz ohne öffentliche Vergabeverfahren oder Ausschreibungen — Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 48-58)

    2. 

    Wettbewerb — Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind — Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Art. 86 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 63-64)

    3. 

    Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Ermessen der Kommission — Gerichtliche Nachprüfung (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 77-78)

    4. 

    Staatliche Beihilfen — Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe — Mögliches berechtigtes Vertrauen des Empfängers (Art. 88 EG) (vgl. Randnrn. 92-93)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14).

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die FAB Fernsehen aus Berlin GmbH trägt die Kosten.

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