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Document 62005CJ0266

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)

    2. Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates)

    3. Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 Abs. 3)

    Leitsätze

    1. Die Rechtmäßigkeitskontrolle, die dem Gemeinschaftsgericht nach Art. 230 EG obliegt, hat je nachdem, welcher Bereich in Frage steht, einen unterschiedlichen Umfang. Was die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeht, verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber über ein weites Ermessen in Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss. Eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.

    In Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Bescheids des Rates, mit dem der Öffentlichkeit aufgrund einer der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im öffentlichen Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen der Zugang zu einem Dokument verweigert wird, ist dem Rat ein weites Ermessen bei der Feststellung zuzugestehen, ob die Verbreitung von Dokumenten, die unter die von diesen Ausnahmeregelungen erfassten Bereiche fallen, das öffentliche Interesse beeinträchtigen könnte. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheids durch das Gemeinschaftsgericht muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt.

    (vgl. Randnrn. 32-34)

    2. Die Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission soll jedermann ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe eröffnen und nicht etwa Regeln zum Schutz des besonderen Interesses dieser oder jener Person am Zugang zu diesen Dokumenten festlegen. Zudem geht aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung hervor, dass das Organ im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang dazu verpflichtet ist, den Zugang zu verweigern, wenn die Verbreitung eines Dokuments geeignet ist, die von der betreffenden Vorschrift geschützten Interessen zu beeinträchtigen, wobei in einem solchen Fall, anders als es z. B. Abs. 2 derselben Bestimmung vorsieht, die mit dem Schutz jener Interessen verbundenen Erfordernisse nicht gegen diejenigen abzuwägen sind, die sich möglicherweise aus anderen Interessen ergeben. Folglich ist das besondere Interesse eines Antragstellers an der Übermittlung von Dokumenten von dem Organ, das über die Frage zu entscheiden hat, ob ihre Verbreitung die durch die genannte Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen würde, und das, wenn dies zu bejahen ist, den beantragten Zugang verweigern muss, nicht zu berücksichtigen.

    Selbst wenn der Rechtsmittelführer ein Recht auf genaue Auskunft über Art und Grund des Vorwurfs hätte, der mit seiner Eintragung in die Liste der Personen, deren Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte nach der mit der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführten Regelung eingefroren werden, gegen ihn erhoben wird, und dieses Recht einen Zugang zu Dokumenten im Besitz des Rates umfasste, kann ein solches Recht nicht speziell durch die Inanspruchnahme der Mechanismen ausgeübt werden, die die Verordnung Nr. 1049/2001 für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geschaffen hat.

    (vgl. Randnrn. 43, 46-48)

    3. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission stellt klar, dass sensible Dokumente nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben werden. Der Urheber ist daher berechtigt, auf der Geheimhaltung bereits der Existenz eines sensiblen Dokuments zu bestehen, und ist auch befugt, falls die Existenz des betreffenden Dokuments bekannt würde, der Offenlegung seiner Identität zu widersprechen. Ein solches Ergebnis, das somit nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung zwingend ist, erklärt sich aus der Eigenart der unter Art. 9 Abs. 1 fallenden Dokumente, deren hochsensibler Inhalt es, wie aus dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, rechtfertigt, sie einer besonderen Behandlung zu unterstellen. Dieses Ergebnis kann daher nicht deshalb als unverhältnismäßig bewertet werden, weil es dem Antragsteller, dem hiernach der Zugang zu einem sensiblen Dokument verweigert wird, damit erschwert oder sogar praktisch unmöglich gemacht wird, den Staat zu identifizieren, der Urheber des Dokuments ist.

    (vgl. Randnrn. 101-103)

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