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Document 62002CJ0460

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Verkehr – Luftverkehr – Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft – Befugnis der Mitgliedstaaten, den Beschäftigten von Unternehmen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten – Grenzen

    (Richtlinie 96/67 des Rates)

    2. Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer – Richtlinie 2001/23 – Übergang – Begriff – Nationale Vorschrift, nach der bei Übertragung einer Tätigkeit das Beschäftigungsniveau und die Arbeitsverhältnisse des vom vorhergehenden Arbeitgeber beschäftigten Personals unabhängig von den Besonderheiten des betreffenden Vorgangs aufrechterhalten werden müssen – Ausschluss

    (Richtlinie 2001/23 des Rates)

    Leitsätze

    1. Die den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 96/67 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft weiterhin zustehende Befugnis, den Beschäftigten von Unternehmen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten, verleiht keine unbegrenzte Regelungszuständigkeit und muss in einer Art und Weise ausgeübt werden, die die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie und deren Ziele nicht beeinträchtigt. Die Richtlinie bezweckt nämlich, die Öffnung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste zu gewährleisten, wodurch u. a. zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften beigetragen werden soll.

    (vgl. Randnrn. 31-32)

    2. Eine nationale Vorschrift, nach der das Beschäftigungsniveau und die Arbeitsverhältnisse des vom vorhergehenden Arbeitgeber beschäftigten Personals aufrechterhalten werden müssen und die unabhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Vorgangs für jede „Übertragung einer Tätigkeit“ in dem betreffenden Sektor gilt, geht eindeutig über das in der Richtlinie 2001/23 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, wie sie der Gerichtshof ausgelegt hat, niedergelegte Verständnis des Begriffes der Übertragung hinaus. Nur nach Maßgabe der Besonderheiten einer jeden Übertragung einer Tätigkeit lässt sich nämlich ermitteln, ob der betreffende Vorgang einen Übergang im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

    (vgl. Randnrn. 41-42)

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