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Document 62002CJ0302

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Gemeinschaftsregelung – Sachlicher Geltungsbereich – Leistung in Form eines Vorschusses auf den Unterhalt minderjähriger Kinder – Unterhaltspflichtiger, der eine Strafhaft verbüßt – Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h)

    2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Gemeinschaftsregelung – Persönlicher Geltungsbereich – Person, die während einer Inhaftierung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet – Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 2 Absatz 1)

    3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Anwendbare Rechtsvorschriften – Person, die jede Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats aufgegeben hat und in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist – Strafgefangener, der in einem Mitgliedstaat mit der Verbüßung seiner Strafe begonnen hat und in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurde – Anwendung der Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und f)

    4. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Familienleistungen – Person, die jede Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats aufgegeben hat und in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist – Einschlägige nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der genannten Leistungen vom Wohnort abhängig machen – Zulässigkeit

    (Arikel. 12 EG; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 3)

    Leitsätze

    1. Der Ausdruck „Ausgleich von Familienlasten“ in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, dass er insbesondere einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfasst, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll. Folglich stellt eine Leistung wie der im österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) vorgesehene Unterhaltsvorschuss, der gewährt wird, weil der unterhaltspflichtige Vater des Kindes eine Strafhaft verbüßt, eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 dar.

    (vgl. Randnr. 27)

    2. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit – unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Daher ist eine Person, die während eines Zeitraums, in dem sie eine Haftstrafe verbüßte, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtete, ein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung.

    (vgl. Randnrn. 32-33)

    3. Unter Umständen, die darin bestehen, dass sich ein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 als Strafgefangener aus dem Mitgliedstaat, in dem er jede Berufstätigkeit beendet und mit der Verbüßung seiner Strafe begonnen hat, in seinen Herkunftsmitgliedstaat überstellen ließ, um dort den Rest seiner Strafe zu verbüßen, sind nach Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung im Bereich der Familienleistungen die Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats anzuwenden.

    (vgl. Randnrn. 44, 52 und Tenor)

    4. Auch wenn die Artikel 12 EG und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beseitigen sollen, die sich aus Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines einzelnen Mitgliedstaats ergeben, können sie nicht zum Verbot einer unterschiedlichen Behandlung führen, die sich gegebenenfalls aus Unterschieden der aufgrund von Kollisionsnormen wie Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen ergibt.

    In einem Fall, in dem sich ein Arbeitnehmer als Strafgefangener aus dem Mitgliedstaat, in dem er jede Berufstätigkeit beendet und mit der Verbüßung seiner Strafe begonnen hat, in seinen Herkunftsmitgliedstaat überstellen ließ, um dort den Rest seiner Strafe zu verbüßen, stehen diese Bestimmungen den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats nicht entgegen, die die Gewährung der in seinen internen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen an die Familienangehörigen eines solchen Gemeinschaftsbürgers davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibt.

    (vgl. Randnrn. 51-52 und Tenor)

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