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Document 62002CJ0222

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Kreditinstitute – Einlagensicherungssysteme – Nationale Regelung, nach der die nationale Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt und der Ersatz des durch eine unzureichende Aufsicht entstandenen Schadens ausgeschlossen ist – Übereinstimmung mit der Richtlinie 94/19 – Voraussetzung – Entschädigung der Einleger nach Maßgabe der Richtlinie

    (Richtlinie 94/19 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absätze 2 bis 5)

    2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Kreditinstitute – Aufsicht über die Kreditinstitute – Nationale Regelung, nach der die nationale Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt und der Ersatz des durch eine unzureichende Aufsicht entstandenen Schadens ausgeschlossen ist – Übereinstimmung mit den Richtlinien 77/780, 89/299 und 89/646

    (Richtlinien 77/780, 89/299 und 89/646 des Rates)

    Leitsätze

    1. Wenn die in der Richtlinie 94/19 über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung der Einleger gewährleistet ist, kann Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der die nationale Behörde zur Aufsicht über die Kreditinstitute ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, was nach dem nationalen Recht ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine unzureichende Aufsicht dieser Behörde entstanden ist.

    Diese Bestimmungen sollen nämlich den Einlegern garantieren, dass das Kreditinstitut, bei dem sie ihre Einlagen tätigen, einem Einlagensicherungssystem angehört, so dass ihr Anspruch auf Entschädigung bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlage gemäß den Vorschriften der Richtlinie gesichert ist, und dienen somit nur der Einrichtung und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems, wie es in der Richtlinie vorgesehen ist. Ist diese Entschädigung dagegen gewährleistet, so verleihen sie den Einlegern keinen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden in ihrem Interesse Aufsichtsmaßnahmen treffen.

    (vgl. Randnrn. 29-30, 32, Tenor 1)

    2. Die Erste Richtlinie 77/780 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die Richtlinie 89/299 über die Eigenmittel von Kreditinstituten und die Zweite Richtlinie 89/646 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute stehen einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der die nationale Behörde zur Aufsicht über die Kreditinstitute ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, was nach dem nationalen Recht ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des Schadens verlangen kann, der durch eine unzureichende Aufsicht dieser Behörde entstanden ist.

    Zwar erlegen nämlich die betreffenden Richtlinien den nationalen Behörden bestimmte Aufsichtspflichten gegenüber den Kreditinstituten auf, doch ergibt sich weder daraus noch aus dem Umstand, dass die genannten Richtlinien auch den Schutz der Einleger bezwecken, zwingend, dass sie Rechte zugunsten der Einleger für den Fall schaffen sollen, dass ihre Einlagen aufgrund einer unzureichenden Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden nicht verfügbar sind.

    (vgl. Randnrn. 39-40, 47, Tenor 2)

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