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Document 62002CJ0175
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrages – Anwendungsbereich – Teilweise der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme dienende Abgaben – Einbeziehung – Voraussetzung – Zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe
(EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] und Artikel 93 [jetzt Artikel 88 EG])
Abgaben fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertragses über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind.
Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang bestehen. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich auch die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt.
(vgl. Randnrn. 14-15)