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Document 62001TO0077

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Nichtigkeitsklage - Klage nach Artikel 33 KS - Klage einer innerstaatlichen Einrichtung - Unzulässigkeit

    (Artikel 33 Absätze 1 und 2 KS)

    2. Nichtigkeitsklage - Klage nach Artikel 33 Absatz 2 KS - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Engere Voraussetzungen als die in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen - Einschränkung, die durch eine großzügigere Interventionsregelung ausgeglichene Einschränkung ausgeglichen wird

    (Artikel 33 Absatz 2 KS; Artikel 230 Absatz 4 EG; Artikel 34 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes; Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes)

    Leitsätze

    1. Artikel 33 Absatz 1 KS kann nicht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage begründen, die gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie für nicht vereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl erklärt werden, von innerstaatlichen Einrichtungen erhoben wird. Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht eindeutig hervor, dass der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen und insbesondere derjenigen Bestimmungen, die Klageverfahren betreffen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften umfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen.

    Da im Übrigen diese innerstaatlichen Gebietskörperschaften weder Unternehmen noch Unternehmensverbände im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KS darstellen, können sie keine Nichtigkeitsklagen nach dieser Vorschrift erheben.

    ( vgl. Randnrn. 26-27, 29 )

    2. Zwar sind die in Artikel 33 Absatz 2 KS enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen enger als die in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen, doch ist festzustellen, dass diese Einschränkung im Bereich der Zulässigkeit dadurch ausgeglichen wird, dass im Rahmen von Klagen, die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erhoben werden, eine großzügigere Interventionsregelung gilt als im Rahmen von Klagen nach dem EG-Vertrag.

    Erhebt nämlich ein Mitgliedstaat gegen eine auf der Grundlage des EGKS-Vertrags getroffene Entscheidung Nichtigkeitsklage, sind nicht nur Unternehmen und Unternehmensverbände im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KS, sondern jede natürliche oder juristische Person, also auch innerstaatliche Gebietskörperschaften, berechtigt, sich an diesem Streit nach Artikel 34 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes zu beteiligen, wenn sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Eine so weitreichende Interventionsbefugnis ist im Rahmen einer Klage, die ein Mitgliedstaat gegen eine auf der Grundlage des EG-Vertrags ergangene Entscheidung erhebt, nicht vorgesehen. Denn nach Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes sind natürliche und juristische Personen nicht berechtigt, sich an Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft zu beteiligen.

    ( vgl. Randnrn. 37-38 )

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