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Document 62001CJ0056

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 - Übereinstimmung mit den Artikeln 49 EG und 50 EG

    (Artikel 49 EG und 50 EG; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i)

    2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 22 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Bedeutung

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2)

    3. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung der Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat entstandener Krankheitskosten - Krankenhauspflege - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse, der der Versicherte angeschlossen ist - Genehmigung unter der Voraussetzung der Notwendigkeit der Behandlung - Zulässigkeit

    (Artikel 49 EG und 50 EG)

    Leitsätze

    1. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in deren durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, der die Gewährung von Sachleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsstaat von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Träger abhängig macht, steht in Einklang mit den Artikeln 49 EG und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr, da er dadurch, dass er für die Sozialversicherten, die unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen und mit einer Genehmigung versehen sind, einen Zugang zur Behandlung in den anderen Mitgliedstaaten unter Voraussetzungen der Kostenübernahme garantiert, die ebenso günstig sind wie für die unter die Rechtsvorschriften der letztgenannten Staaten fallenden Sozialversicherten, dazu beiträgt, die Freizügigkeit der Sozialversicherten zu fördern und die Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zu erleichtern.

    ( vgl. Randnrn. 15, 21, 25, 60, Tenor 1 )

    2. Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in deren durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung dafür, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um sich dort behandeln zu lassen, auf die sich diese Vorschrift bezieht, nicht verweigert werden kann, wenn zum einen die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Betreffende wohnt, und zum anderen die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in diesem Mitgliedstaat nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

    In diesem Zusammenhang hat der zuständige Träger bei der Beurteilung der Frage, ob die zweite Voraussetzung erfuellt ist, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen.

    ( vgl. Randnrn. 45-46, 60, Tenor 2 )

    3. Die Artikel 49 EG und 50 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats insoweit nicht entgegenstehen, als diese zum einen die Erstattung der Kosten einer Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Krankenkasse ihren Sitz hat, zu der der Sozialversicherte gehört, von einer Genehmigung durch diese Kasse und zum anderen die Erteilung dieser Genehmigung von dem Nachweis abhängig machen, dass der Sozialversicherte im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats die seinem Zustand angemessene Behandlung nicht hat erhalten können. Insoweit kann die Genehmigung aus diesem Grund nur dann verweigert werden, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig im Gebiet des Mitgliedstaats erlangt werden kann, in dem der Betreffende wohnt.

    ( vgl. Randnr. 60, Tenor 3 )

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