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Document 62000TJ0385

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

    17. Juni 2003

    Rechtssache T-385/00

    Jean-Paul Seiller

    gegen

    Europäische Investitionsbank

    „Europäische Investitionsbank — Personal — Zulässigkeit — Klarheit der Klageschrift — Bestätigende Maßnahme — Verspätete Klage — Vorheriges Güteverfahren — Ruhegehaltsansprüche — Luxemburgisches Recht — Vergleich — Arglist — Verjährung“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-801

    Gegenstand:

    Klage auf Zahlung von 4779652 LUF zuzüglich Zinsen zur Abgeltung von Ruhegehaltsansprüchen.

    Entscheidung:

    Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der EIB.

    Leitsätze

    1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe

      (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 21 Absatz 1 und 53 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 % 1 Buchstabe c)

    2. Beamte – Klage – Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren Bediensteten – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Vorherige Durchführung eines Güteverfahrens – Ausschluss – Fakultativer Charakter eines solchen Verfahrens

      (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91; Personalordnung der EIB, Artikel 41)

    1.  Nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von irgendwelchen terminologischen Fragen müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht seine gerichtliche Kontrolle ausüben kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Die Verfahrensordnung des Gerichts verlangt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Kläger ausdrücklich die Bestimmungen des Vertrages angibt, nach denen er befugt ist, seine Klage zu erheben.

      (Randnrn. 40 und 41)

      Vgl. Gerichtshof, 16. Dezember 1963, San Michele u. a./Hohe Behörde, 2/63 bis 10/63, Slg. 1963, 707, 737 und 738; Gericht, 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20; Gericht, 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof,T-277/97, Slg. 1999, II-1825, Randnr. 29; Gericht, 26. Februar 2003. Lucaccioni/Kommission, T-164/01. Sig. ÖD, I-A-71 und II-387, Randnr. 63

    2.  Im Unterschied zum Beamtenstatut enthält die Personalordnung der Europäischen Investitionsbank keine Bestimmung, die vor einer Klage ein Güteverfahren vorschreibt. Artikel 41 der Personalordnung der Bank verweist zwar auf ein Güteverfahren, stellt aber klar, dass dieses Verfahren von der Klageerhebung beim Gemeinschaftsgericht unabhängig ist. Die Zulässigkeit der Klage hängt daher nicht von der vorherigen Durchführung eines Güteverfahrens ab.

      (Randnrn. 50, 51 und 73)

      Vgl. Gericht. 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99, Slg. ÖD, I-A-49 und II-185. Randnr. 96

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