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Document 61999TO0124

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Kläger, der bei der Absendung seines Schadensersatzantrags annimmt, noch nicht über alle Angaben zu verfügen, um die Haftung der Gemeinschaft beweisen zu können - Unerheblichkeit

    (EAG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 44)

    2. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Unterbrechung - Voraussetzungen

    (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG] und Artikel 175 [jetzt Artikel 232 EG]; EAG-Vertrag, Artikel 146 und 148; EAG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 44)

    Leitsätze

    1. Die Rechtsprechung, wonach bei der Haftungsklage die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, zielt auf die Einführung eines Kriteriums ab, nach dem sich in Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, der Schaden, der Gegenstand einer Schadensersatzforderung ist, konkretisiert haben muss. In diesen Fällen kann daher die Verjährung nicht beginnen, bevor die Schadensfolgen dieser Handlung eingetreten sind. Diese Rechtsprechung verdrängt also nicht etwa das entscheidende Kriterium des Eintritts des schadensverursachenden Ereignisses in Artikel 44 der EAG-Satzung, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dieses Kriterium für den Fall zu präzisieren, in dem eine Schadensersatzklage wegen Schäden erhoben wird, die aufgrund der Durchführung eines auf Gemeinschaftsebene ergangenen Rechtsetzungsakts eingetreten sind. Der Umstand, dass der Kläger zur Zeit der Übersendung seines Schadensersatzantrags glaubte, noch nicht über alle Angaben zu verfügen, die es ihm erlauben würden, rechtlich hinreichend die Haftung der Gemeinschaft in einem Gerichtsverfahren zu beweisen, kann daher jedenfalls die Verjährung nicht hemmen. Andernfalls käme es zu einer Vermengung des verfahrensmäßigen Kriteriums in Bezug auf den Beginn der Verjährung und der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen, worüber letztlich nur der Richter entscheiden kann, der zur endgültigen rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits in der Sache angerufen wird.

    ( vgl. Randnrn. 23-24 )

    2. Die Verjährung einer Haftungsklage gegen die Gemeinschaft wird nach Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ unterbrochen, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, dass die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG), die den Artikeln 146 und 148 EAG-Vertrag entsprechen, festgelegten Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird.

    ( vgl. Randnr. 25 )

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