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Document 61999TJ0331

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Markenfähige Zeichen - Voraussetzungen - Unterscheidungskraft - Beurteilung anhand der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Eintragungsantrags sind

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 4)

    2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware bestehen - Wort Giroform"

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

    3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten - Auswirkung

    4. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage vor dem Gemeinschaftsrichter - Befugnis des Gerichts - Anordnung an das Amt - Ausschluss

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 6)

    Leitsätze

    1. Aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94, wonach es dafür, dass ein Zeichen, das sich graphisch darstellen lässt, eine Gemeinschaftsmarke sein kann, entscheidend darauf ankommt, dass es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, folgt, dass sich die Unterscheidungskraft eines Zeichens, dessen Eintragung begehrt wird, nur für die Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt, für die die Eintragung des Zeichens beantragt worden ist.

    ( vgl. Randnrn. 18-19 )

    2. In der Bestimmung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, dass Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen sind, kommt der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, dass diese Zeichen bereits ihrer Natur nach als ungeeignet gelten, Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

    Das Wort Giroform", dessen Eintragung für die Waren Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse" begehrt wird, kann keine Gemeinschaftsmarke sein, da es den Verbraucher unmittelbar über die Bestimmung der Waren informiert. Die Wörter giro" und form" bezeichnen nämlich, zusammen verwendet, in Finanzkreisen ein Formular oder einen Vordruck für Zahlungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr, die durch eine Belastung des Kontos des Kunden gekennzeichnet sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Ware, für die die Marke angemeldet worden ist, auch zum Druck anderer Arten von Druckerzeugnissen dienen kann. Auch dass das Zeichen Giroform" aus einem einzigen Wort besteht und mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben wird, während der Begriff giro form" aus zwei Wörtern besteht und im Englischen normalerweise in Kleinbuchstaben geschrieben wird, stellt keinen schöpferischen Umstand dar, der ihm insgesamt die Fähigkeit verleihen könnte, Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    ( vgl. Randnrn. 20-21, 24-25 )

    3. Bei der Prüfung eines Antrags auf Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nicht an die Eintragung dieses Zeichens als Marke in mehreren Mitgliedstaaten gebunden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke stellt der Umstand, dass in einigen Mitgliedstaaten bereits Eintragungen vorliegen, einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein.

    ( vgl. Randnrn. 26-27 )

    4. Wird gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vor dem Gemeinschaftsrichter Klage erhoben, so hat das Amt nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Das Gericht kann somit dem Amt keine Anordnungen erteilen.

    ( vgl. Randnr. 33 )

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