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Document 61999TJ0214

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

    21. November 2000

    Rechtssache T-214/99

    Manuel Tomás Carrasco Benítez

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Einstellung — Zugang zu internen Auswahlverfahren — Ausschreibung eines Auswahlverfahrens — Voraussetzung in Bezug auf das Dienstalter — Berufserfahrung des Bewerbers“

    Vollstandiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1169

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für die internen Auswahlverfahren COM/R/ADM/A/98, COM/R/5179/98, COM/R/5182/98, COM/R/5183/98, COM/R/5188/98 und COM/R/5190/98, den Kläger nicht zu den Prüfungen dieser Auswahlverfahren zuzulassen.

    Entscheidung:

    Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Gleicher Gegenstand und Grund – Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind – Frage, die von der Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eingehend geprüft wurde – Zulässigkeit

      (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    2. Beamte – Auswahlverfahren – Interne Auswahlverfahren – Auswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit – Zulassungsvoraussetzungen – Zehnjährige Dienstzeit als Bediensteter im Sinne der Beschäftigungen für die sonstigen Bediensteten – Zulässigkeit

      (Beamtenstatut, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1)

    3. Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen – Festsetzung durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens – Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber durch den Prüfungsausschuss – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen

      (Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 2)

    4. Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen – Belege – Anforderung zusätzlicher Auslcünfte durch den Prüfungsausschuss – Bloße Möglichkeit – Keine Verpflichtung, sämtliche verlangten Unterlagen anzufordern

      (Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 2 Absatz 2)

    5. Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Begründungspflicht – Pflicht – Umfang

      (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2; Anhang III, Artikel 5)

    1.  Äußert sich die Anstellungsbehörde in einer Entscheidung, mit der sie eine Beschwerde zurückweist, sehr eingehend zu einer Frage, die in der Beschwerde nicht aufgeworfen wurde, so sind die Ausführungen, die der betroffene Beamte in der nach der Zurückweisung seiner Beschwerde beim Gemeinschaftsgericht erhobenen Klage zu dieser Frage macht, zulässig.

      Hat das beklagte Organ zu der Frage im Verwaltungsverfahren Stellung genommen, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass dieser Punkt in der Beschwerde nicht ausgesprochen wurde, einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte darstellt, die dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage zugrunde liegen.

      (Randnrn. 37 und 38)

      Vgl. Gericht, 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, Slg. ÖD 1998, I-A-239 und II-745, Randnr. 66

    2.  Die Ausübung des weiten Ermessens, das das Statut den Organen bei der Veranstaltung von Auswahlverfahren einräumt, muss mit den zwingenden Vorschriften des Artikels 27 Absatz 1 des Statuts, wonach es das Ziel eines jeden Einstellungsverfahrens ist, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, sowie des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts, vereinbar sein. Dieses der Anstellungsbehörde insoweit eingeräumte weite Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und allgemeiner des dienstlichen Interesses ausgeübt werden.

      Die Kommission hat ihr Ermessen dadurch, dass sie für die Zulassung zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Verbeamtung von Zeitbediensteten der Besoldungsgruppen A 8 und A 3 ein Dienstalter von zehn Jahren bei den Europäischen Gemeinschaften vorausgesetzt hat, in einer mit dem dienstlichen Interesse vereinbaren Weise ausgeübt. Ein Dienstalter und damit eine Erfahrung von einiger Bedeutung bei den Gemeinschaftsorganen ist nämlich ein zuverlässiger Hinweis auf das Vorliegen der in Artikel 27 Absatz 1 des Statuts vorgeschriebenen Eigenschaften. In Anbetracht der Art der zu besetzenden Dienstposten, bei denen es sich sämtlich um Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit handelt, hat die Kommission ihr Ermessen auch in vernünftigen Grenzen ausgeübt.

      (Randnr. 52 bis 56)

      Vgl. Gericht, 8. November 1990, Bataille u. a. /Parlament, T-56/89, Slg. 1990, II-597, Randnr. 42; Gericht, 6. März 1997, De Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, Slg. ÖD 1997, I-A-47 und II-135, Randnr. 39; Gericht, 12. November 1998, Carrasco Benítez/Kommission, T-294/97, Slg. ÖD 1998, I-A-601 und II-1819, Randnrn. 41 und 43, sowie die zitierte Rechtsprechung

    3.  Es ist Aufgabe des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die Diplome oder die Berufserfahrung der Bewerber den Anforderungen des Statuts und der Ausschreibung des Auswahlverfahrens entsprechen. Er verfügt hinsichtlich der Bewertung der früheren Berufserfahrung der Bewerber über ein Ermessen, und zwar sowohl in Bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf ihren mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann.

      Das Gericht hat sich im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung auf die Frage zu beschränken, ob dieses Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist.

      (Randnrn. 69 bis 71)

      Vgl. Gericht, 13. Dezember 1990, González Holguera/Parlament, T-115/89, Slg. 1990, II-831, Randnr. 54; Gericht, 7. Februar 1991, Ferreira de Freitas/Kommission, T-2/90, Slg. 1991, II-103, Randnr. 56; Gericht, 28. November 1991, Van Hecken/WSA, T-158/89, Slg. 1991, II-1341, Randnr. 22, und die zitierte Rechtsprechung; Gericht, 6. November 1997, Wolf/Kommission, T-101/96, Slg. ÖD 1997, I-A-351 und II-949, Randnrn. 64 und 68; Gericht, 11. Februar 1999, Mertens/Kommission, T-244/97, Slg. ÖD 1999, I-A-23 und II-91. Randnr. 44

    4.  Ein Prüfungsausschuss ist bei der Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber im Hinblick auf die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gestellten Anforderungen lediglich verpflichtet, die von den Bewerbern beigebrachten Unterlagen zu berücksichtigen. Er ist keineswegs verpflichtet, einen Bewerber aufzufordern, zusätzliche Unterlagen vorzulegen, oder selbst Nachforschungen anzustellen, um zu prüfen, ob der Bewerber sämtliche Voraussetzungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens erfüllt.

      Aus Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass dieser dem Prüfungsausschuss nur die Möglichkeit einräumt, von den Bewerbern zusätzliche Auskünfte anzufordern, wenn ihm die Bedeutung eines vorgelegten Schriftstückes unklar ist; was der Gemeinschaftsgesetzgeber als eine reine Ermächtigung für den Prüfungsausschuss gestaltet hat, kann sich nicht in eine Verpflichtung wandeln.

      (Randnrn. 77 und 78)

      Vgl. Gerichtshof, 31. März 1992, Burban/Parlament, C-255/90 P, Slg. 1992, I-2253, Randnrn. 16 und 20; Gericht, 21. Mai 1992, Almeida Antunes/Parlament, T-54/91, Slg. 1992, II-1739, Randnr. 40; Gericht, 16. September 1998, Jouhki/Kommission, T-215/97, Slg. ÖD 1998, I-A-503 und II-1513, Randnr. 58

    5.  Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen. Eine solche Verpflichtung muss dem Betroffenen u. a. ermöglichen, die Gründe einer ihm gegenüber erlassenen Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, damit er gegebenenfalls die zur Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen erforderlichen Rechtsbehelfe ergreifen kann. Was die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren angeht, einen Bewerber nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen, so muss der Prüfungsausschuss dazu genau angeben, welche Voraussetzungen der Auschreibung des Auswahlverfahrens bei dem Bewerber als nicht erfüllt angesehen worden sind.

      (Randnrn. 172 und 173)

      Vgl. Gerichtshof, 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 36; Burban/Parlaramet.Randnr. 43; González Holguera/Parlament.Randnrn. 42 und 43, sowie die zitierte Rechtsprechung; Almeida Antunes/Parlament, Randnr. 32

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