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Document 61997CJ0052

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung eines Unternehmens von der allgemein für befristete Arbeitsverträge geltenden Regelung - Vorteil, der ohne Übertragung staatlicher Mittel gewährt wird - Ausschluß

    (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1)

    Leitsätze

    Eine nationale Vorschrift, die ein einzelnes Unternehmen von der Einhaltung der allgemein für befristete Arbeitsverträge geltenden Regelung befreit, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar, wenn eine solche Vorschrift nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf dieses Unternehmen führt.

    Als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 sind nämlich nur solche Vorteile anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nicht, daß alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen.

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