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Document 61996CJ0145

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Dienstleistungen der Berater, Ingenieure, Studienbüros, Anwälte, Buchprüfer und sonstige ähnliche Leistungen - Begriff - Leistungen eines Schiedsrichters - Ausschluß

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich)

    Leitsätze

    In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388), der im Rahmen einer besonderen Regelung für Dienstleistungen, die an ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch ausserhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, vorsieht, daß der Ort der Dienstleistung von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstiger ähnlicher Leistungen der Ort ist, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Dienstleistung erbracht worden ist, werden die angeführten Berufe verwendet, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren. Leistungen eines Schiedsrichters fallen nicht unter diese Bestimmung.

    Die Leistungen eines Schiedsrichters, die hauptsächlich und gewöhnlich die Beilegung eines Streites zwischen zwei oder mehreren Parteien zum Gegenstand haben, gehören nämlich weder zu den Leistungen eines Anwalts, weil diese hauptsächlich und gewöhnlich die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand haben, noch zu den Leistungen eines Beraters, Ingenieurs, Studienbüros oder Buchprüfers, da keine der im Rahmen dieser Berufe hauptsächlich und gewöhnlich erbrachten Leistungen die Beilegung eines Streites zwischen zwei oder mehr Parteien zum Gegenstand hat. Die Leistungen eines Schiedsrichters sind auch nicht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e den Leistungen der in dieser Bestimmung angeführten Berufe ähnlich, da ihnen Erwägungen der Gerechtigkeit und der Billigkeit zugrunde liegen und sie nicht dem gleichen Zweck dienen, wie die - im wesentlichen auf Zweckmässigkeitserwägungen und Interessenabwägungen beruhenden - Leistungen eines Anwalts im Rahmen von Vergleichsverhandlungen oder die Leistungen eines Beraters, Ingenieurs, Studienbüros oder Buchprüfers.

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