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Document 61996CJ0104

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 68/151 - Geltungsbereich - Wirksamkeit von Handlungen von Mitgliedern von Gesellschaftsorganen, bei deren Vornahme zwischen diesen und der vertretenen Gesellschaft ein Interessenkonflikt besteht, Dritten gegenüber - Ausschluß

    (Richtlinie 68/151 des Rates, Artikel 9, Absatz 1, Unterabsatz 1)

    Leitsätze

    Die Frage, ob Handlungen von Mitgliedern von Gesellschaftsorganen, bei deren Vornahme zwischen diesen und der vertretenen Gesellschaft ein Interessenkonflikt besteht, Dritten gegenüber wirksam sind, ist nicht in der Ersten Richtlinie 68/151 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geregelt, sondern fällt in die Zuständigkeit des einzelstaatlichen Gesetzgebers.

    Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Regelungsgehalt des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ersten Richtlinie ergibt sich nämlich, daß er die Beschränkungen der den verschiedenen Organen der Gesellschaft gesetzlich zugewiesenen Befugnisse betrifft, nicht aber die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften bezweckt, die den Fall regeln, daß sich ein Mitglied eines Organs aufgrund seiner persönlichen Situation in einem Interessenkonflikt mit der von ihm vertretenen Gesellschaft befindet.

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