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Document 61992CJ0294

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ° Ausschließliche Zuständigkeiten ° Rechtsstreitigkeiten betreffend "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" ° Begriff ° Rechtsstreit über das Vorliegen eines "trust" in bezug auf eine unbewegliche Sache ° Ausschluß

    (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 16 Nr. 1)

    Leitsätze

    Für die Anwendbarkeit von Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen reicht es nicht aus, daß ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht, sondern die Klage muß auf ein dingliches Recht und ° unbeschadet der für die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme ° nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein.

    Daher ist eine Klage auf Feststellung, daß eine Person eine unbewegliche Sache als "trustee" hält, und auf Verurteilung dieser Person, die Schriftstücke auszustellen, deren es bedarf, damit der Kläger Inhaber der "legal ownership" wird, keine dingliche Klage im Sinne von Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens.

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