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Document 32022R2065

Gesetz über digitale Dienste

Gesetz über digitale Dienste

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Über das Gesetz über digitale Dienste soll das Online-Umfeld sicherer für Verbraucherinnen und Bürger sowie Unternehmen in der Europäischen Union (EU) gemacht werden, mit einer Reihe an Vorschriften für:

  • einen wirksameren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und ihrer Grundrechte;
  • klare Pflichten für Online-Plattformen und soziale Medien;
  • den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten und Produkten, Hetze und Desinformation;
  • mehr Transparenz mit besserer Berichterstattung und Kontrolle sowie
  • Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit auf dem Binnenmarkt der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung werden Pflichten und ein System der Verantwortung und Transparenz von Anbietern von Vermittlungsdiensten eingeführt, darunter:

  • Anbieter von Internetzugang,
  • Hostingdienste wie Cloud-Computing- oder Web-Hostingdienste,
  • Stellen zur Namensregiestrierung von Domänen,
  • Online-Marktplätze,
  • Geschäfte für Software-Anwendungen,
  • Plattformen der kollaborativen Wirtschaft,
  • soziale Netzwerke,
  • Plattformen zum Austausch von Inhalten,
  • Online-Plattformen für Reisen und Unterkünfte.

Die Verordnung enthält zudem besondere Vorschriften für:

  • sehr große Online-Plattformen, die von mehr als 10 % der 450 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU genutzt werden und
  • sehr große Online-Suchmaschinen, die von mehr als 10 % der 450 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU genutzt werden.

Das Gesetz über digitale Dienste schützt die Rechte und Interessen aller beteiligten Parteien, insbesondere der Bürgerinnen und Bürger der EU, durch:

  • Bekämpfung rechtswidriger Inhalte online, einschließlich Waren und Dienste, insbesondere durch:
    • mehr Kontrolle über die online angezeigten Inhalte und mehr Informationsweitergabe über die angezeigte Werbung,
    • einfache Meldung rechtswidriger Inhalte oder Produkte, Hetze und Desinformation,
    • Angebot von Möglichkeiten für Plattformen, mit „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ zusammenzuarbeiten, und
    • Einführung von Pflichten zur Nachverfolgbarkeit von Unternehmen auf Online-Marktplätzen;
  • Stärkung der Nutzerinnen und Nutzer und der Zivilbevölkerung durch:
    • Möglichkeiten zur Anfechtung von Entscheidungen zur Moderation von Inhalten und des Rechtsbehelfs, durch Streitbeilegung oder gerichtlichen Rechtsbehelf,
    • Zugang für Behörden und die Forschung zu wichtigen, von den sehr großen Plattformen erfassten Daten, um die Online-Risiken zu beurteilen, und
    • Transparenz in verschiedenen Angelegenheiten, darunter zu den Algorithmen, die zur Empfehlung von Inhalten und Produkten verwendet werden;
  • Risikobewertung und -minderung durch:
    • Pflichten für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, ihre Systeme vor Missbrauch zu schützen und unabhängige Prüfungen des Risikomanagementsystems durchzuführen,
    • Systeme für rasche und wirksame Reaktionen auf Krisen, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit bedrohen,
    • Kindersicherungen und Einschränkungen der Verwendung sensibler personenbezogener Daten für gezielte Werbung;
  • gestärkte Überwachung und Durchsetzung bei allen Anbietern von Vermittlungsdiensten, mit einer wichtigen Rolle für die unabhängigen Koordinatoren für digitale Dienste in jedem Mitgliedstaat der EU und dem Europäischen Gremium für Digitale Dienste – zudem hat die Europäische Kommission zusätzliche Aufsichtskapazitäten bezüglich sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen.

Krisenreaktionsmechanismus

Im Falle einer Krise, bei der außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der EU oder in wesentlichen Teilen der EU führen, kann die Kommission Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen auffordern zu:

  • einer Bewertung, ob und wie ihre Dienste erheblich zu dieser schwerwiegenden Bedrohung beitragen oder voraussichtlich beitragen werden;
  • der Ermittlung und Anwendung von wirksamen und verhältnismäßigen Risikominderungsmaßnahmen (in der Verordnung beschrieben), um einen solchen Beitrag zu verhindern, zu beseitigen oder zu begrenzen;
  • Berichterstattung an die Kommission über die Bewertungen und Maßnahmen.

Geänderte Richtlinie

Mit der Verordnung wird die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr geändert.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung tritt am 17. Februar 2024 in Kraft.
  • Einige Vorschriften in Bezug auf Anbieter sehr großer Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen sind am 16. November 2022 in Kraft getreten, darunter Berichtspflichten, unabhängige Prüfungen, der Datenaustausch sowie die Kontrolle (einschließlich Gebühren), Untersuchungen, Durchsetzung und Überwachung.

HINTERGRUND

Das Gesetz über digitale Dienste ist Teil eines Paktes, das auch die Verordnung (EU) 2022/1925, das Gesetz über digitale Märkte (siehe Zusammenfassung), umfasst.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1-102).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1-66).

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1-16).

Letzte Aktualisierung: 15.02.2023

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