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Document 32017R0852
Verwendung und Lagerung von sowie Handel mit Quecksilber
Verwendung und Lagerung von sowie Handel mit Quecksilber
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Durch die Verordnung sollen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt durch die Festlegung von Maßnahmen und Bedingungen geschützt werden, die Folgendes betreffen:
WICHTIGE ECKPUNKTE
Handel mit sowie Herstellung und Lagerung von Quecksilber
Die Verordnung verbietet
Dentalamalgam
Abfallbewirtschaftung
Rückverfolgbarkeit
Durch die Verordnung wird entlang der gesamten Bewirtschaftungskette von Quecksilberabfällen ein Rückverfolgungssystem eingerichtet. Erzeuger von Quecksilberabfällen und die Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen müssen ein Informationsregister führen.
Übereinkommen von Minamata
Die Verordnung ermöglicht der EU und den EU-Ländern die Genehmigung, Ratifizierung und Durchführung des durch die EU und die EU-Länder unterzeichneten Übereinkommens von Minamata von 2013 über Quecksilber und stellt sicher, dass das EU-Recht an das Übereinkommen angeglichen ist.
Nationales Recht
Die EU-Länder können strengere Anforderungen festlegen als die in dieser Verordnung vorgesehenen.
Überprüfung
Die Europäische Kommission muss bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht über die Ergebnisse der stufenweisen Abschaffung des Dentalamalgams vorlegen. Bis 2024 wird sie einen Bericht über die Durchführung und mögliche Überprüfung dieser Verordnung vorlegen.
Aufhebung
Durch die Verordnung wird Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 13. Juni 2017 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Anhang III Teil I Buchstabe d (betreffend die Produktion von Chloralkali, bei der Quecksilber als Elektrode verwendet wird), der seit dem 11. Dezember 2017 gilt.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1-21)
Letzte Aktualisierung: 21.06.2018