EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R0852

Verwendung und Lagerung von sowie Handel mit Quecksilber

Verwendung und Lagerung von sowie Handel mit Quecksilber

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/852 – Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor der Exposition gegenüber Quecksilber und Quecksilberverbindungen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Durch die Verordnung sollen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt durch die Festlegung von Maßnahmen und Bedingungen geschützt werden, die Folgendes betreffen:

  • die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen;
  • die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Quecksilber versetzten Produkten (d. h. Produkten, denen absichtlich Quecksilber hinzugefügt wurde, um die vorgesehene Funktion des Produkts zu erfüllen);
  • die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Handel mit sowie Herstellung und Lagerung von Quecksilber

Die Verordnung verbietet

  • Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemische ab dem 1. Januar 2018, abhängig von den jeweiligen Verbindungen;
  • Einfuhren von Quecksilber und Quecksilbergemischen aus Quellen wie der Chloralkaliindustrie – ausgenommen zum Zweck der Beseitigung als Abfälle;
  • die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen für Herstellungsprozesse, bei denen
    • Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator* verwendet werden (seit dem 1. Januar 2018);
    • Quecksilber als Elektrode* verwendet wird (ab dem 1. Januar 2022);
  • die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung in der EU von mit Quecksilber versetzten Produkten ab dem 31. Dezember 2018 oder ab dem 31. Dezember 2020, je nach Produkt;
  • den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird.

Dentalamalgam

  • Seit dem 1. Juli 2018 darf Quecksilber-Amalgam nicht mehr für Milchzahnfüllungen, die zahnärztliche Behandlung von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden.
  • Die EU-Länder müssen einen nationalen Plan mit den Maßnahmen vorlegen, die sie zu ergreifen beabsichtigen, um die Verwendung von Dentalamalgam schrittweise zu verringern.

Abfallbewirtschaftung

  • Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen dürfen Quecksilberabfälle zeitweilig in flüssiger Form lagern, sofern die spezifischen Anforderungen an die Lagerung erfüllt sind und die Lagerung in speziellen Übertageanlagen erfolgt, die angemessen ausgestattet sind.
  • Die zeitweilige Lagerung ist nur noch fünf Jahre lang zulässig (d. h. bis zum 1. Januar 2023), jedoch kann diese Frist um drei Jahre verlängert werden.

Rückverfolgbarkeit

Durch die Verordnung wird entlang der gesamten Bewirtschaftungskette von Quecksilberabfällen ein Rückverfolgungssystem eingerichtet. Erzeuger von Quecksilberabfällen und die Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen müssen ein Informationsregister führen.

Übereinkommen von Minamata

Die Verordnung ermöglicht der EU und den EU-Ländern die Genehmigung, Ratifizierung und Durchführung des durch die EU und die EU-Länder unterzeichneten Übereinkommens von Minamata von 2013 über Quecksilber und stellt sicher, dass das EU-Recht an das Übereinkommen angeglichen ist.

Nationales Recht

Die EU-Länder können strengere Anforderungen festlegen als die in dieser Verordnung vorgesehenen.

Überprüfung

Die Europäische Kommission muss bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht über die Ergebnisse der stufenweisen Abschaffung des Dentalamalgams vorlegen. Bis 2024 wird sie einen Bericht über die Durchführung und mögliche Überprüfung dieser Verordnung vorlegen.

Aufhebung

Durch die Verordnung wird Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 13. Juni 2017 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Anhang III Teil I Buchstabe d (betreffend die Produktion von Chloralkali, bei der Quecksilber als Elektrode verwendet wird), der seit dem 11. Dezember 2017 gilt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Katalysator: ein Stoff, der die Geschwindigkeit einer chemischen Reaktion erhöht, sich selbst dabei aber nicht dauerhaft verändert.
Elektrode: ein Leiter, durch den elektrischer Strom in ein Objekt, einen Stoff oder einen Bereich hinein- oder daraus hinausgeht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1-21)

Letzte Aktualisierung: 21.06.2018

nach oben