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Document 32012R0965

Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb

Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 – technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In der Verordnung werden die wichtigsten Vorschriften und Grundsätze zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in der Europäischen Union (EU) gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 festgelegt (vorher in Verordnung (EG) 216/2008).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für:

  • den Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern, einschließlich Vorfeldinspektionen* von Luftfahrzeugen von Betreibern, die der Sicherheitsaufsicht eines anderen Landes unterliegen, bei Landung auf Flugplätzen in dem Gebiet, auf das die Bestimmungen des EU-Vertrags anwendbar sind;
  • die Bedingungen für Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zeugnisse von Betreibern von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb*;
  • die Rechte und Verantwortlichkeiten von Zeugnisinhabern sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Bedingungen unterworfen wird;
  • die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der Betreiber, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb von Flugzeugen und Hubschraubern und nichtgewerblichen Betrieb durchführen, über ihre Fähigkeit und Verfügbarkeit der Mittel zur Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen;
  • die Bedingungen und Verfahren für die Beaufsichtigung solcher Betreiber;
  • die Bedingungen, unter denen ein bestimmter gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko im Interesse der Sicherheit einer Genehmigung unterworfen wird, sowie zu den Bedingungen für Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf solcher Genehmigungen.

Sie gilt nicht für:

  • Militär, Zoll, Polizei oder einen ähnlichen Luftverkehrsbetrieb;
  • für Flugbetrieb mit Fesselballonen und Luftschiffen oder Fesselballonfahrten;
  • Ballone – detaillierte angemessene, risikobasierte Flugbetriebsvorschriften wurden in Verordnung (EU) 2018/395 festgelegt;
  • Segelflugzeuge — detaillierte Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 festgelegt.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 wurden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die Anforderungen an die Berechnung der Leistung bei der Landung von Flugzeugen und die Standards für die Bewertung des Zustands der Pistenoberfläche eingeführt. Sie lieferte auch ein Update zu bestimmten Ausrüstungen für und Anforderungen an die Flugsicherheit sowie zu Flugbetrieb ohne Genehmigung für Langstreckenflüge.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 28. Oktober 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vorfeldinspektion. Eine vor dem Start durchgeführte Überprüfung einschließlich einer Inspektion der Unterlagen, Flugpläne und des Luftfahrzeugs selbst.
Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb. Der gewinnorientierte Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1-148).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1176 der Kommission vom 7. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 10-11).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Anforderungen an die Berechnung der Landeleistung von Flugzeugen und die Standards für die Bewertung des Zustands der Pistenoberflächen sowie die Aktualisierung von Sicherheitsausrüstungen und Anforderungen für bestimmte Luftfahrzeuge im Flugbetrieb ohne ETOPS-Genehmigung (ABl. L 229 vom 5.9.2019, S. 1-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64-75).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5 700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 3-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10-35).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.10.2023

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