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Document 32009R1060

Ratingagenturen

Ratingagenturen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung sollen die Tätigkeiten von Ratingagenturen geregelt werden, um Anleger und europäische Finanzmärkte vor dem Risiko der Misswirtschaft zu schützen.
  • Sie soll die Unabhängigkeit und Integrität der Ratingverfahren gewährleisten und die Qualität der erstellten Ratings verbessern.
  • Sie legt die Bedingungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen einschließlich ihrer Anteilseigner und Mitglieder fest, um Folgendes sicherzustellen:
    • die Unabhängigkeit der Ratingagenturen;
    • die Vermeidung von Interessenkonflikten und
    • einen höheren Anleger- und Verbraucherschutz.
  • Seitdem die Verordnung mit der Verordnung (EU) 2017/2402 (Einfachere, transparentere und stärker standardisierte Verbriefung) über gemeinsame Vorschriften für die Verbriefung* geändert wurde, werden auch die Verpflichtungen für Emittenten und zugehörige Dritte, die in der EU niedergelassen sind, für Verbriefungsinstrumente festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2017/2402 wurde der Wortlaut der ursprünglichen Verordnung von „strukturierte Instrumente“ zu „Verbriefungsinstrumente“ geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Registrierung, Verhaltenskodex und Beaufsichtigung

Für eine Registrierung in der Europäischen Union müssen Ratingagenturen:

  • Interessenkonflikte vermeiden: beispielsweise dürfen Ratinganalysten keine Unternehmen bewerten, an denen sie beteiligt sind;
  • die Qualität von Ratings und der Ratingmethoden sicherstellen;
  • einen hohen Grad an Transparenz sicherstellen: beispielsweise durch die alljährliche Veröffentlichung eines Transparenzberichts.

Seit Juli 2011 obliegt der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) die Zuständigkeit für die Registrierung von Ratingagenturen sowie für die exklusiven Aufsichtsbefugnisse in Verbindung mit diesen Agenturen.

Übermäßiger Rückgriff auf Ratings

  • Mit der Richtlinie 2013/14/EU wurde die Verordnung dahingehend geändert, dass Finanzinstitute und Anleger ihre eigene Kreditrisikobewertung durchführen und sich nicht länger ausschließlich oder automatisch auf die externen Ratings verlassen dürfen, um die Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments zu bewerten.

Ratings von Staatsanleihen der EU-Länder

  • Ratingagenturen müssen einen Zeitplan aufstellen, aus dem die Termine für die Bewertung der EU-Länder hervorgehen, die mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden müssen.
  • Um ein Marktversagen zu verhindern, dürfen diese Ratings erst nach Handelsschluss aller Handelsplätze in Europa und spätestens eine Stunde vor ihrer nächsten Öffnung veröffentlicht werden.
  • Anleger und Mitgliedstaaten müssen über die zugrunde liegenden Fakten und Annahmen aller Ratings informiert werden.

Verantwortung von Ratingagenturen

  • Eine Ratingagentur trägt möglicherweise Rechnung, wenn es zu einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß der Verordnung kommt, der zu Schäden für einen Anleger oder Emittenten führt.

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

  • Eine obligatorische Rotation erfordert von Emittenten komplexer Verbriefungsinstrumente einen Wechsel der Agentur alle vier Jahre.
  • Ratingagenturen müssen Situationen offenlegen, in denen Anteilseigner mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Agentur halten und zu mindestens 5 % an einem von ihnen bewerteten Unternehmen beteiligt sind. Wenn beide Beteiligungen bei 10 % oder mehr liegen, ist der Ratingagentur die Bewertung des betreffenden Unternehmens nicht gestattet.
  • Es ist untersagt, Beteiligungen am Kapital oder den Stimmrechten von 5 % oder mehr bei mehr als einer Ratingagentur zu haben, es sei denn, die betreffenden Agenturen gehören derselben Gruppe an.

Alle verfügbaren Ratings werden durch die ESMA auf einer europäischen Ratingplattform veröffentlicht.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 7. Dezember 2009 in Kraft getreten, mit Ausnahme von:

  • Verweisen auf Ratings in Prospekten (Artikel 4 Absatz 1), die am 7. Dezember 2010 in Kraft getreten sind und
  • in Drittländern ansässige Ratingagenturen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f, g und h, die seit dem 7. Juni 2011 Anwendung finden.

HINTERGRUND

Die EU-Verordnung über Ratingagenturen gehört zu den Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit den Zusagen, die auf dem G20-Gipfel in Washington vom November 2008 gemacht wurden.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Verbriefung: eine Transaktion, die einem Kreditgeber oder Inhaber von Vermögenswerten – zum Beispiel einem Kreditinstitut – die Refinanzierung von Darlehen/Vermögenswerten (z. B. Hypotheken, Kfz-Leasinggeschäfte, Verbraucherdarlehen, Kreditkarten) durch ihre Umwandlung in handelbare Wertpapiere ermöglicht. Der Kreditgeber oder Inhaber koordiniert ein Portfolio seines Bestands an Darlehen in verschiedenen Risikokategorien, die auf die Anforderungen der Anleger zwischen Risiken und Chancen zugeschnitten werden. Die Renditen für die Anleger werden aus den Cashflows der zugrundeliegenden Darlehen erwirtschaftet.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1-31)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Alternativen zu externen Ratings, die Situation am Ratingmarkt, Wettbewerb und Unternehmensführung in der Ratingbranche, die Situation am Markt für Ratings strukturierter Finanzinstrumente und die Realisierbarkeit einer Europäischen Ratingagentur (COM(2016) 664 final vom 19.10.2016)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der technischen Regulierungsstandards für die regelmäßige Meldung der von den Ratingagenturen erhobenen Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 1-23)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 24-56)

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Realisierbarkeit eines Netzes kleiner Ratingagenturen (COM(2014) 248 final vom 5.5.2014)

Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings (ABl. L 145 vom 31.05.2013, S. 1-3)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Geldbußen, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23-26)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14-16)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32-52)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6-10)

Letzte Aktualisierung: 09.04.2019

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