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Document 32003R2065

Raucharomen – Sicherheitsbewertung

Raucharomen – Sicherheitsbewertung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 – Raucharomen für Lebensmittel

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung werden Vorschriften für die Zulassung und Verwendung von Raucharomen in Lebensmitteln für die gesamte Europäische Union (EU) festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung wird ein Verfahren zur Sicherheitsbewertung und Zulassung von Primärrauchkondensaten* und Primärteerfraktionen*, die in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen* verwendet werden können, eingeführt.

Die Primärprodukte*, für die im Rahmen der Bewertung keine gesundheitlichen Bedenken geäußert wurden, werden dann unter spezifischen Verwendungsbedingungen in die Liste zugelassener Produkte aufgenommen.

Zulassungen werden für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und können nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Produkte in Anbetracht der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse neu bewertet werden und dass zugelassene Produkte, die nicht länger verwendet werden, von der Positivliste der EU gestrichen werden.

Antragsteller für die Zulassung eines Primärprodukts müssen detaillierte Informationen vorlegen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

  • die für die Herstellung des Primärprodukts verwendete Holzart;
  • die Produktionsverfahren der Primärprodukte und die Weiterverarbeitung bei der Produktion daraus hergestellter Raucharomen;
  • die beabsichtigten Verwendungsmengen in oder auf spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien;
  • chemische Spezifikationen;
  • toxikologische Studien und
  • validierte Probenahme- und Nachweisverfahren für Primärprodukte und daraus hergestellte Raucharomen.

Die Sicherheitsbewertung der Anträge wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nach einem festgelegten Zeitrahmen und auf der Grundlage transparenter Verfahren durchgeführt.

Anträge werden bei der EFSA, der Kommission und den EU-Ländern gestellt. Auf Wunsch des Antragstellers können bestimmte sensible Daten vertraulich behandelt werden.

Die Bewertungen der EFSA von Raucharomen sind hier verfügbar: EU-Listen von Aromen – Wissenschaftliche Empfehlungen – Drei Raucharomen (Primärprodukte)

In der Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission werden die Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 dargelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 am 16. Dezember 2003 in Kraft getreten; dieser Artikel, der das Verbot betrifft, ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein solches Raucharoma vorhanden ist, in Verkehr zu bringen, wenn das Raucharoma nicht zugelassen ist, ist am 16. Juni 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Primärrauchkondensate: der gereinigte wässrige Teil kondensierten Rauchs; dieser Begriff fällt unter die Definition von „Raucharomen“.
Primärteerfraktionen: die gereinigte Fraktion der wasserunlöslichen Teerphase hoher Dichte kondensierten Rauchs; dieser Begriff fällt unter die Definition von „Raucharomen“.
Daraus hergestellte Raucharomen: Aromen, die durch die Weiterverarbeitung von Primärprodukten gewonnen werden und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden, um diesen Lebensmitteln ein Raucharoma zu verleihen.
Primärprodukte: Primärrauchkondensate und Primärteerfraktionen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1–8)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 54–67)

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34–50)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission vom 21. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte (ABl. L 109 vom 22.4.2006, S. 3–6)

Letzte Aktualisierung: 11.04.2018

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